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III. Organisation

25. Beschreiben Sie den Aufbau Ihres Landesverbandes!

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 25.03.2023; Statuten JLVs.

Vereinfacht dargestellt kann man den Aufbau jedes Landesverbandes wie folgt gliedern:

  1. JUDOKA,
  2. Verein,
  3. Landesverband,

Im Wesentlichen entsprechen die Statuten der einzelnen Landesverbände dem Aufbau der Statuten des ÖJV. Es wird daher auf die Statuten des ÖJV (i.d.F. 24.10.2020) verwiesen, die in Frage 36 besprochen werden. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese auf die Landesverbände sinngemäß anzuwenden sind und es auch von Landesverband zu Lan-desverband individuelle Abweichungen in den eigenen Satzungen geben kann.

Da dieses Skriptum für ganz Österreich gelten soll, kann nicht auf jeden Landesverband einzeln eingegangen werden. Aus diesem Grunde sollen die Statuten des ÖJV für das Grundsätzliche im Aufbau und in der Aufteilung der Aufgaben als Beispiel dienen.

Wer aber über seinen Landesverband und dessen Statuten genaueres wissen möchte, kann die jeweiligen Satzungen in seinem Verband beziehen oder dort studieren.


26. Wie viele Mitglieder hat in etwa Ihr Landesverband?

ANTWORT:

JAMA per 31.12.2019 bzw. 26.11.2020

Grundsätzlich muss statistisch zwischen Mitglieder und Besitzer einer aktuellen JudoCard unterschieden werden. Als Mitglieder gelten alle in JAMA angelegten und nicht deaktivierten Mitglieder der Vereine, Besitzer einer aktuellen JudoCard sind nur jene Mitglieder, die im laufenden Jahr eine JudoCard bezogen haben. Die Angaben über die Judocards sind mit Stand 26.11.2020 und liegen wegen der COVID-19-Situation unter dem durchschnittlichen Normalwert. Jedenfalls ist je nach Aktualität dieser Unterlage im eigenen Landesverband oder im ÖJV bezüglich des Mitgliederstandes nachzufragen.

LandesverbandVereine1JudoCards2
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
ÖJV gesamt1848479
1) per 31.12.2019 – 2) per 26.11.2022

27. Welche Aufgaben nehmen die Landesverbände wahr?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023;
Statuten des JLV-Wien vom 03.03.2023

§5 (ÖJV-Statuten) MITGLIEDER: (Auszug)

  1. Arten der Mitgliedschaft

Der Österreichische Judoverband hat folgende ordentliche Mitglieder:

1.1   Die anerkannten Judolandesverbände der Bundesländer. …

§19 (ÖJV-Statuten) Landesverbände

Ihre Tätigkeit ist selbständig und beschränkt sich auf das jeweilige Bundesland. Die Landesverbände schlagen die Aufnahme von Judoklubs, Judovereinen und Judovereinssektionen für ihren Landesbereich (§ 5 Z. 2 ÖJV-Statuten) vor. Nach Aufnahme durch den ÖJV ist eine Mitgliedschaft im jeweiligen Landesbereich Pflicht. Die Landesverbände übernehmen die volle administrative Betreuung der Mitglieder für ihren Landesbereich.

Ausgenommen sind repräsentative und solche Angelegenheiten, die sich der ÖJV als Gesamtveranstalter vorbehalten hat. Darunter fallen insbesondere Veranstaltungen, die das gesamte Bundesgebiet und solche, die das Ausland betreffen.

Mitglieder gem. § 5 haben jederzeit die Möglichkeit, sich direkt an den Vorstand des ÖJV zu wenden und dessen Entscheidungen zu beantragen.

Bei Auseinandersetzungen, gleich welcher Art, hat der ÖJV jederzeit das Recht, diese dem jeweiligen Landesverband abzunehmen und selbst zu entscheiden.

Die einzelnen Landesverbände führen – um Verwechslungen vorzubeugen – die Bezeichnung Judolandesverband Oberösterreich, Wien, usw.“. Es müssen ihnen mindestens drei Vereine angehören. Die Statuten der Landesverbände müssen denen des ÖJV entsprechen, können jedoch den örtlichen Gegebenheiten der Länder angepasst sein.

ANMERKUNG:

Die Aufgaben und Tätigkeiten der Landesverbände entsprechen weitgehend jenen des ÖJV, vergleiche dazu die Ausführungen zu Fragen 36. Diese Aufstellung ist sinngemäß auch auf die Landesverbände anzuwenden. Individuelle Unterschiede können jedoch bestehen


28. Wie heißen die administrative und die technische Leitung Ihres Landesverbandes?

ANTWORT:

Statuten des JLV-Wien vom 03.03.2023

Zur Beantwortung dieser Frage wenden Sie sich bitte an den zuständigen Prüfungsreferenten oder an das Sekretariat Ihres Landesverbandes.

Gemäß den Statuten des JLV-Wien (§ 15 Organe des JLV) liegt die administrative Leitung beim Verbandsvorstand (§ 17), die technische Leitung obliegt dem Sportausschuss (§ 20).


29. Wie heißt die administrative Führung des ÖJV?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

Die administrative Führung des ÖJV ist der Vorstand (§§ 8, 12, 13 Statuten) – siehe dazu auch die Ausführungen zu Frage 31.


30. Wie heißt die technische Führung des ÖJV

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

Die technische Führung des ÖJV ist das DAN-Kollegiums (ÖDK, §§ 8, 15 Statuten) – siehe dazu auch die Ausführungen zu Frage 32.


31. Wie ist der Vorstand des ÖJV aufgebaut?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

§ 8 (ÖJV-Statuten) Organe des Verbandes: (Auszug)

Organe des Verbandes sind:

  • Vorstand (§§ 12, 13)

§ 12 (ÖJV-Stauten) Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident*In
  • Mindestens 2, höchsten 5 Vizepräsident*Innen
  • Finanzreferent*In
  • Finanzreferent*In Stellvertreter*In
  • Schriftführer*In
  • Schriftführer*In Stellvertreter*In
  • Technische/r Direktor*In (Vorsitzende/r des Dan-Kollegiums)
  • Technische/r Direktor*In-Stellvertreter*In (Stellvertretende/r Vorsitzende/r des Dan-Kollegiums)
  • Rechtsreferent*in

Der Vorstand wird mit Ausnahme des/der Technischen Direktor*Ins und dessen/deren Stellvertreter*In, die in der Dan-Träger-Bundesversammlung gewählt werden, von der Generalversammlung gewählt; die einzelnen Personen werden Vorstandsmitglieder genannt.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Das dafür kooptierte Mitglied hat dieselben Rechte wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, also auch das Stimmrecht im Vorstand.

Jede Kooptierung muss bei der zeitlich darauffolgenden Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

Sollten mehr als 3 Personen aus dem Vorstand ausscheiden, muss umgehend eine außerordentliche Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstandes einberufen werden.

Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte weiter. Im fall des Rücktritts des/der Präsident*In betraut der Vorstand eine/n Vizepräsident*In, bei Rücktritt sämtlicher Vizepräsident*Innen ein sonstiges Vorstandsmitglied mit der Vertretung des ÖJV.

Der Vorstand hat ferner das Recht, weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, die aber in diesem Fall kein Stimmrecht haben, wenn sie nicht an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes treten.

Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

Die Funktionsdauer des Vorstandes läuft bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung mit Neuwahl (im letzten Quartal des Jahres mit Olympischen Sommerspielen; lt. § 9 Abs. 1); ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Sollte der gesamte Vorstand handlungsunfähig werden gilt dieselbe Regelung wie bei der Generalversammlung.

§ 13 (ÖJV-Statuten) Wirkungskreis und Obliegenheiten des Vorstandes:

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes und das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes; er hat für die klaglose Abwicklung der Verbandsgeschäfte in Anwendung der Statuten und Bestimmungen zu sorgen.

Der Vorstand ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmen von Vorstandsmitgliedern können bei Abwesenheit schriftlich an andere Vorstandsmitglieder delegiert werden.

Vorstandssitzungen können auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

Der Vorstand wird vom/von der Präsident*In, in dessen/deren Verhinderung von einem/r Vizepräsident*In in der Reihenfolge ihres Dienstalters, schriftlich oder mündlich einberufen.

Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen erfolgen.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist binnen vier Wochen allen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer*Innen zu übermitteln. Die Beschlüsse daraus müssen auch den Landesverbänden binnen vier Wochen übermittelt werden.

Dem/der Präsident*In steht es frei, Personen mit beratender Stimme zur Vorstandssitzung einzuladen.

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des jährlichen Terminkalenders und des Budgetvorschlages.
  2. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
  3. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
  4. Aufnahme, Kündigung oder Entlassung der Angestellten des ÖJV und ähnliche Angelegenheiten.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen der Statuten des ÖJV.
  6. Die gesamte Administration, Organisation und Finanzverwaltung des ÖJV inklusive der Festsetzung der Gebühren und Verkaufsartikelpreise, ausgenommen solcher, die ausdrücklich der Generealversammlung vorbehalten sind.
  7. Sportliche und sporttechnische Angelegenheiten.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden, welche in seinem Auftrag fungieren, und diese Ausschüsse auch wieder aufzulösen.

Der/Die Präsident*In leitet den ÖJV in allen Belangen und vertritt ihn nach außen. Bei andauernder Verhinderung betraut der Vorstand eine/n Vizepräsident*In mit der Vertretung des Vereins. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere für den ÖJV verbindliche Rechtsgeschäfte, sind von ihm/r oder in dessen/deren Verhinderung von dem vom Vorstand bestimmten Vizepräsident*In zu unterzeichnen. Finanzielle Angelegenheiten sind gemeinsam mit dem/r Finanzreferentin, in dessen/deren Verhinderung durch seine/ihre Stellvertreter*In zu unterfertigen. Bei dringenden Angelegenheiten ist der/die Präsident*In allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung Entscheidungen und Anordnungen zu treffen.

Der/Die Finanzreferent*In unterstützt den/die Präsident*In in der gesamten Finanzgebarung, der Kontrolle der Buchhaltung, sowie der Überprüfung der Sammlung aller Belege des Vorstandes.

Der/Die Rechtsreferent*In ist für die Beratung des Vorstandes in Rechtsfragen, die Beratung des Vorstandes bei der Verfassung von Verträgen, die den ÖJV betreffen und die Erledigung von Rechtsfragen nach Aufforderung durch den/die Präsidenten*In zuständig.

Der/Die Schriftführer*In unterstützt den/die Präsident*In bei der Führung des Schriftverkehrs. Ihm/r obliegen die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der/die Präsident*In auch einem anderen Mitglied des Vorstandes, dem/r Geschäftsführer*In oder Generalsekretär*In übertragen.

Sämtliche Beschlüsse und Anordnungen des/der Präsident*in des ÖJV, der Generalversammlung, der Länderkonferenz und der Vorstandssitzungen werden durch den/die Geschäftsführer*In oder Generalsekretär*In selbständig durchgeführt und administriert.


32. Wie ist das Österreichische DAN-Kollegium aufgebaut?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023;
Geschäftsordnung des ÖDK (i.d.F. Jänner 2020)

§ 8 (ÖJV-Statuten) Organe des Verbandes: (Auszug)

Organe des Verbandes sind:

  • DAN-Kollegium (§ 15)

§ 14 (ÖJV-Statuten) Ausschüsse:

Die Ausschüsse fungieren im Auftrag des Vorstandes und zwar nach den Statuten bzw. nach einer allfälligen Geschäftsordnung des ÖJV. Sie arbeiten jedoch selbständig in ihrem Bereich und sind dem ÖJV-Vorstand berichtspflichtig.

Der ÖJV kennt 2 Arten von Ausschüssen:

  • Temporäre Ausschüsse
  • Ständige Ausschüsse

Jeder temporäre Ausschuss soll aus mindestens drei Personen bestehen und zwar aus dem/r Vorsitzenden und zwei Mitarbeiter*Innen, die sich der/die Vorsitzende in freier Wahl ermitteln soll. Sie müssen jedoch vom Vorstand genehmigt werden.

Die temporären Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Beschlüsse sind vom ÖJV-Vorstand zu bestätigen.

Der Österreichische Judoverband hat zwei ständige Ausschüsse.

  • Dan-Kollegium (§ 15)
  • Ehrensenat (§ 16)

§ 15 (ÖJV-Statuten) DAN-Kollegium:

Das DAN-Kollegium (ÖDK) ist ein ständiger Ausschuss des ÖJV, ist für die technischen Belange zuständig und steht den anerkannten DAN-Träger*Innen vor. Dem ÖDK obliegt die Vorbereitung und Abwicklung aller Veranstaltungen in technischer Hinsicht, die Erstellung aller judotechnischen Unterlagen und Richtlinien. Diese sind vom ÖJV-Vorstand zu genehmigen.

Die DAN-Träger*Innen üben als technische Funktionär*Innen ihr Amt als Leiter*Innen, Lehrer*Innen, Lehrwart*Innen, Instruktor*Innen oder Trainer*Innen, sowie als Prüfer*Innen, Kampf*Innen oder in sonstigen technischen Angelegenheiten unabhängig aus. Ihre Agenden werden in regelmäßigen Sitzungen, im Bedarfsfalle von Unterausschüssen, sowie auch in Form von Lehrgängen behandelt und erledigt.

Den Vorsitz bei allen Angelegenheiten führt der/die Vorsitzende des DAN-Kollegiums (Technische/r Direktor*In) oder dessen/deren Stellvertreter*In, dem/r auch alle DAN-Träger*Innen des ÖJV direkt verantwortlich sind.

Der/Die Technische Direktor*In und seine/ihre Stellvertreter*In werden im Rahmen der Dan-Träger-Bundesversammlung gewählt, welche immer im Jahr nach den Olympischen Sommerspielen, unmittelbar vor der ordentlichen Generalversammlung stattfindet. In dieser Dan-Träger-Bundesversammlung sind der/die Technischen Direktor*In des ÖJV und sein/ihr/e Stellvertreter*In, die technischen Vorsitzenden der Landesverbände, eine zusätzliche/r technische/r Funktionär*In jedes Landesverbandes und die aktuellen Referenten des ÖDK teilnahmeberechtigt. Stimmrecht haben je ein/e Vertreter*In jedes Landesverbandes. Die Wahl erfolgt auf Basis von Wahlvorschlägen, die von den Landesverbänden bis 14 Tage vor der Dan-Träger-Bundesversammlung im ÖJV Büro schriftlich eingebracht werden können und vom/n der Präsident*In zu genehmigen sind. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlvorschläge eingebracht werden, erstellt der/die Präsident*In einen Wahlvorschlag.

Das ÖDK arbeitet auf Basis seiner Geschäftsordnung, welche vom Vorstand des ÖJV genehmigt werden muss.

Der/Die Technische Direktor*In und sein/ihr/e Stellvertreter*In erstellen eine Liste von Referent*Innen gemäß Geschäftsordnung, welche vom ÖJV-Vorstand zu genehmigen ist.

Der/Die Vorsitzende des DAN-Kollegiums (Technische/r Direktor*In) und sein/ihr/e Stellvertreter*In haben Sitz und Stimme im Vorstand des ÖJV.

Geschäftsordnung des ÖDK (GO):

  1. Allgemeines

Das DAN-Kollegium (ÖDK) ist ein ständiger Ausschuss des ÖJV, ist für die technischen Belange des Österreichischen Judoverbandes zuständig und besteht aus dem Technischen Direktor, seinem Stellvertreter sowie der Referent*Innen. Das ÖDK steht den technischen Funktionär*Innen und Funktionären, die üblicherweise DAN-Träger sind, vor.

Das ÖDK arbeitet auf Basis der ÖJV-Statuten sowie seiner Geschäftsordnung, die vom Vorstand des ÖJV genehmigt werden muss.

Die technischen Funktionär*Innen üben ihr Amt als Leiter*Innen, Lehrer*Innen, Lehrwart*Innen, Instruktor*Innen oder Trainer*Innen, sowie als Prüfer*Innen, Kampfrichter*Innen, Judges oder in sonstigen technischen Angelegenheiten unabhängig aus. Ihre Agenden werden in regelmäßigen Sitzungen, im Bedarfsfalle von Unterausschüssen, sowie auch in Form von Lehrgängen behandelt und erledigt.

  1. Tätigkeitsbereich und Aufgaben

Das ÖDK bezweckt die einheitliche Ausrichtung und Durchführung aller technischen Belange des Judo-Sports im Sinne der Internationalen Judo-Föderation, der Europäischen Judo-Union bzw. des Österreichischen Judoverbandes. Das ÖDK verantwortet die technische Weiterbildung, Entwicklung und Durchführung der technischen Agenden des Österreichischen Judoverbandes und erstellt alle judotechnischen Unterlagen und Richtlinien.

Der Tätigkeitsbereich des ÖDK erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Zum Zwecke der besseren Durchführung der technischen Agenden sollen in allen Landesverbänden Landes-DAN-Kollegien (LDK) oder technische Referate eingerichtet werden.

Die Aufgaben des ÖDK umfassen unter anderem:

  • Verbreitung und Abwickeln aller Veranstaltungen des ÖJV in technischer Hinsicht (Meisterschaften, Kurse, Lehrgänge, Fortbildungen, Lizenzverlängerungen etc.).
  • Ausbildung von Trainern, Instruktoren, Übungsleitern, Kampfrichtern, Wettkampfleitern und technischen Funktionären im Sinne des ÖJV.
  • Ausarbeitung von Prüfungsbestimmungen, Sportordnung, Kampfrichterordnung, Verleihungsrichtlinien sowie judotechnischen Unterlagen.
  • Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften und Bestimmungen.
  • Bildung von Unterausschüssen zur Erledigung von Aufgaben im technischen Bereich.
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Terminkalenders des ÖJV.
  • Abhaltung von KYU- und DAN-Prüfungen, Kampfrichterprüfungen, Kata-Judge-Prüfungen, Mitwirkung bei der staatlichen Instruktoren- und Trainerprüfung im judospezifischen Teil.
  • Anerkennung von KYU- und DAN-Graden.
  • Nominierung zu Entsendung zu technischen Tagungen und Lehrgängen.
  • Erstellung der entsprechenden Budgetvorschläge.
  1. Technischer Direktor

Der Vorsitzende des DAN-Kollegiums (Technische Direktor) und sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vorstand des ÖJV

Der Technische Direktor oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz bei allen das ÖDK betreffenden Angelegenheiten.

Der Technische Direktor und sein Stellvertreter werden im Rahmen der Dan-Träger-Bundesversammlung gewählt, die im jahr nach den Olympischen Sommerspielen, vor der ordentlichen Generalversammlung stattfindet. Die Wahl erfolgt auf Basis von Wahlvorschlägen, die von den Landesverbänden bis 14 Tage vor der Dan-Träger-Bundesversammlung im ÖJV büro schriftlich eingebracht werden. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlvorschläge eingebracht werden, erstellt der ÖJV-Vorstand einen Wahlvorschlag. Stimmrecht haben je ein/e Vertreter*In jedes Landesverbandes.

Beim Ausscheiden des Technischen Direktors bzw. dem Technischen Direktor Stv. Kann vom Vorstand des ÖJV bis zur nächsten Dan-Träger-Bundesversammlung ein Ersatzmitglied nominiert werden. Bei der nächsten Dan-Träger-Bundesversammlung muss diese Nominierung von den Stimmberechtigten bestätigt werden, oder es folgt eine Neuwahl nach oben genannten Regeln.

Die Bestätigung der Nachbesetzung des Technischen Direktors oder dessen Stellvertreters kann auch per Umlaufbeschluss erfolgen.

  1. Referate

Das ÖDK besteht neben den beiden Vorsitzenden aus den Referent*Innen. Aktuell umfasst das ÖDK folgende Referate:

  • Behindertensport
  • Kampfrichterwesen
  • Kata und Selbstverteidigung
  • Lehr- und Ausbildungswesen
  • Prüfungswesen
  • Schulsport
  • Turnierorganisation
  • Veteranensport

Weiters kann das ÖDK wissenschaftliche Berater*Innen und Schriftführer*Innen nominieren. Schriftführer und wissenschaftliche Berater werden wie Referenten behandelt und haben in ÖDK-sitzungen je eine Stimme.

Die Liste der Referent*Innen wird durch den Technischen Direktor und dessen Stellvertreter erstellt und ist vom ÖJV-Vorstand zu genehmigen. Die Bezeichnung der Referate und auch deren Erweiterung oder Reduktion ist ebenfalls vom Vorstand zu bestätigen. Referent*Innen können jederzeit ersetzt bzw. nachbesetzt werden.

Grundsätzlich ist anzustreben, dass sämtliche Referent*Innen DAN-Träger*Innen sind und eine ÖJV-Ausbildung (Kampfrichter, Instruktor, Kata-Judge, Dan-Prüfer, …) absolviert haben.

Entscheidungen innerhalb der Referate sind immer durch den Technischen Direktor oder dessen Stellvertreter zu bestätigen. Sowohl der Technische Direktor und dessen Stellvertreter sowie das ÖJV-Büro müssen bei jeder offiziellen E-Mail-Kommunikation in Kopie sein.

Zur Abwicklung der Aufgaben können Unterausschüsse eingesetzt werden, die durch den Technischen Direktor oder dessen Stellvertreter bestätigt werden.

Jeder/r Referent*In soll aktiv Kontakt mit den zuständigen der Landesverbände pflegen und diese zur Mitarbeit einladen.

  1. DAN-Träger-Bundesversammlung (DTBV)

Die DAN-Träger-Bundesversammlung ist die gemeinsame Sitzung des ÖDK mit den Landesverbänden bzw. den Landes-DAN-Kollegien und findet einmal jährlich statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des ÖDK, alle Ehrenmitglieder sowie je 2 von jedem Landes-DAN-Kollegium entsendete Personen.

Die DTBV kann zu allen den Aufgaben des ÖDK entsprechenden Fragen Beschlüsse fassen. Bei Abstimmungen haben der Technischen Direktor, dessen Stellvertreter, jedes Referat sowie jeder Landesverband jeweils eine Stimme.

Bei der Wahl des/der Technischen Direktor*In und seines/ihres Stellvertreters*In haben je ein/e Verteter*In jedes Landesverbandes Stimmrecht.

Die DAN-Träger-Bundesversammlung hat jedenfalls folgende Tagesordnung:

  • Begrüßung
  • Festlegung der Stimmberechtigten
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Dan-Träger-Bundesversammlung
  • Entgegenahme der Tätigkeitsberichte
  • Berichte der technischen Gremien der Landesverbände
  • Wahl des/der Technischen Direktor*In und seines/ihres Stellvertreter*In (nur im Jahr nach Olympischen Sommerspielen oder bei Ausscheiden des/der TD bzw. Stv.)
  • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Wahl von Ehrenmitgliedern des ÖDK sowie allfällige Aberkennungen dieser Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Änderung der Geschäftsordnung
  • Allfälliges

Die Tagesordnung kann durch den/die Technische/n Direktor*In, deren/dessen Stellvertreter*In sowie auf Antrag von Landesverbänden oder Referenten beliebig erweitert werden.

  1. ÖDK-Sitzungen

ÖDK-Sitzungen dienen zur Abstimmung, Weiterentwicklung und Erarbeitung aller technisch relevanter Themen im Österreichischen Judoverband.

Die Sitzungen können jederzeit durch den Technischen Direktor oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Teilnahmeberechtigt sind jedenfalls der Technischen Direktor, dessen Stellvertreter, alle Referent*Innen (inkl. Stv.), die Schriftführer*Innen, die wissenschaftlichen Berater*Innen und die ÖDK-Ehrenmitglieder. Weiters können auch Vertreter der Landesverbände, der Generalsekretär bzw. Mitarbeiter des ÖJV-Büros oder andere Gäste eingeladen werden.

Stimmrecht bei ÖDK-Sitzungen haben der Technischen Direktor, der Technische Direktor Stv. Und jedes Referat mit jeweils einer Stimme.

Die Tagesordnung der ÖDK-Sitzung kann durch den Technischen Direktor oder dessen Stellvertreters erstellt werden.

Das Protokoll der ÖDK-Sitzung wird binnen 14 Tagen an den ÖJV-Vorstand, die Landesverbände und ÖDK-Mitglieder gesendet.

  1. Abstimmungen und Beschlüsse

Das ÖDK kann Beschlüsse fassten im Rahmen der DTBV, im Rahmen von ÖDK-Sitzungen oder per Umlaufbeschluss.

Generell gilt, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Technische Direktor oder dessen Stellvertreter. Enthaltungen werden nicht als gültige Stimme gewertet. Es ist nicht möglich, sein Stimmrecht mittels Vollmacht an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zu übergeben.

DTBV sowie ÖDK-Sitzungen sind ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig, sofern die Einladung korrekt erfolgt ist.

Umlaufbeschlüsse sind gültig, sofern mindestens 2/3 der Stimmberechtigten antworten und werden in der darauffolgenden DTBV oder ÖDK-Sitzung in das Protokoll aufgenommen. Ungeachtet dessen muss das Ergebnis des Umlaufbeschlusses unmittelbar an den ÖJV-Vorstand, das ÖDK und an alle Landesverbände gesendet werden.

  1. Auslegung der Geschäftsordnung

In allen nicht in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fälle entscheidet das ÖDK im Sinne der Geschäftsordnung bzw. der Vorstand des ÖJV im Sinne der Statuten.


33. Wer ist berechtigt, eine KYU-Prüfung abzuhalten? Welche Voraus­setzungen müssen erfüllt sein, dass eine KYU-Prüfung ordnungsgemäß abgewickelt werden kann?

ANTWORT:

KYU-Prüfungsordnung des ÖJV 2016 (KprO);
§§ 3: Durchführungsberechtigung; 4: Prüfungsberechtigung; 5: Erwerb der Prüfungsberechtigung; 6: Erlöschen der Prüfungsberechtigung; 7: Verlängerung der Prüfungsberechtigung; 8: Durchführung einer KYU-Prüfung; 9: Teilnahme ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser (gültig mit 1.1.2016).

§ 3: DURCHFÜHRUNGSBERECHTIGUNG

(1) Der zur Durchführung einer KYU-Prüfung berechtigte Veranstalter ist:

  1. ein beim ÖJV/JLV ordnungsgemäß gemeldeter Verein bzw. eine Vereinssektion,
  2. ein JLV/LDK-Referat,
  3. ein ÖJV/ÖDK-Referat.

2) Der Veranstalter ist auch für die Einhaltung dieser Bestimmungen (mit Ausnahme von § 5) verantwortlich. Veranstaltungsverantwortlicher ist:

  1. Die beim ÖJV/JLV statutarisch verantwortliche Person des gemeldeten Vereins bzw. Vereinssektion;
  2. die beim JLV gemeldete bezugsberechtigte Person, auch wenn diese nicht Mitglied des ÖJV oder eines JLV ist;
  3. der vom JLV/ÖDK beauftragte Referent oder Kursleiter;
  4. der vom ÖJV/ÖDK beauftragte Referent oder Kursleiter.

§ 4: PRÜFUNGSBERECHTIGUNG

Ein DAN-Träger ist prüfungsberechtigt, wenn er die Judocard für das laufende Jahr bezogen hat und eine gültige Prüferlizenz besitzt. Er kann alleinverantwortlich eine Kyu-Prüfung durchführen oder einer Prüfungskommission angehören. Kommt eine Kommission zum Einsatz, liegt die Letztverantwortung beim Höchstgraduierten Dan-Träger.

§ 5: ERWERB DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG

Ein Dan-Träger erwirbt die Prüfungsberechtigung (Prüferlizenz) für die Dauer von 2 (zwei) Jahren, wenn er:

  1. Eine Dan-Prüfung erfolgreich ablegt (Graduierungsdatum)
  2. Folgende Ausbildung mit Fachrichtung Judo positiv abschließt (Zeugnisdatum).
    • Übungsleiter*In,
    • Staatliche/r Instruktor*In (Lehrwart),
    • Trainer*In,
    • Diplomsportlehrer*In (Spezialfach Judo),
    • Diplomtrainer*In
  3. Die Prüfungsberechtigung durch Beschluss des ÖDK-Vorstandes zuerkannt bekommt (Beschlussdatum).

§ 6: ERLÖSCHEN DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG

Die Prüfungsberechtigung eines Dan-Trägers bzw. das Recht als Mitglied einer Kommission zur Abnahme einer Kyu-Prüfung tätig zu sein erlischt mit:

  1. Ablauf der Zweijahresfrist nach dem Erwerb, wenn der Dan-Träger nicht an einer Veranstaltung zur Lizenzverlängerung (§ 7) teilgenommen hat (Ablaufdatum);
  2. Beschluss des zuständigen JLV/LDK oder des ÖJV/ÖDK auf Grund eines nachgewiesenen Verstoßens gegen diese Bestimmungen (Beschlussdatum);
  3. Ausschluss aus dem Verband wegen verbandsschädigendem Verhalten durch einen Vorstandsbeschluss des ÖJV/ÖDK (Beschlussdatum);
  4. Nicht-Bezug der aktuellen Judocard;
  5. Offizieller Beendigung seiner Mitgliedschaft beim ÖJV (Austrittsdatum);
  6. Dem Tod.

§ 7: VERLÄNGERUNG DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG

(1) Für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (§$ 5, 6) die Teilnahme an einem bzw. Absolvierung einer der folgenden Kurse erforderlich:

  1. DAN-Vorbereitungskurs des LV/LDK,
  2. Prüfungsreferententagung des ÖJV/ÖDK,
  3. Erwerb eines DAN-Grades bei einer DAN-Prüfung,
  4. Ausbildungskurs für Übungsleiter,
  5. Ausbildungskurs für staatlich geprüfte Instruktoren (Lehrwarte),
  6. Ausbildungskurs für staatlich geprüfte Trainer,
  7. Fortbildungskurse der LV/LDK oder des ÖJV/ÖDK für Übungsleiter, Instruktoren (Lehrwarte) oder Trainer,
  8. Kurs und Lehrgang des LV/LDK oder des ÖJV/ÖDK, welcher sich inhaltlich schwerpunktmäßig mit dem KYU-Programm (Abschnitt II, Besonderer Teil) befasst und mit dem Zusatz „geeignet für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung“ ausgeschrieben wurden.

 (2) Die Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist nur dann zu bestätigen und wird vom ÖJV/ÖDK bzw. LV/LDK anerkannt, wenn diese Veranstaltung zur Gänze besucht wurde (Mindestanwesenheit). Das Datum der Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist vom ÖJV-Sekretariat im JAMA in der Rubrik „Lizenzen“ unter „KYU-Prüfungsberechtigung“ eintragen zu lassen.

(3) Die von den LV/LDK für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung festgelegten Kurse (Abs. 1 lit. h) sind dem ÖJV/ÖDK spätestens vier Wochen vor dem Durchführungstermin bekanntzugeben.

(4) Will ein DAN-Träger einer Veranstaltung zur Verlängerung seiner Prüfungslizenz in einem anderen JLV teilnehmen, so hat er die Genehmigung des für ihn zuständigen JLV einzuholen.

(5) Nimmt ein DAN-Träger in dem Jahr, in dem seine Prüfungsberechtigung ablaufen würde, oder früher an ei­ner DAN-Prüfung teil, erfolgt die Verlängerung automatisch mit dem Datum der bestandenen Prüfung.

(6) Der für den DAN-Träger zuständige JLV ist jener, bei dem der Verein, bei dem die Judocard bezogen wird, Mitglied ist, unabhängig vom Wohnsitz des Dan-Trägers. Die Bestimmungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.

(7) Für die Einhaltung der Bestimmungen des § 7 ist der Prüfungsreferent des jeweiligen JLV bzw. der Vorsitzende einer DAN-Prüfungskommission und der betroffene DAN-Träger verantwortlich.

§ 8: DURCHFÜHRUNG EINER KYU-PRÜFUNG

(1) Die Kyu-Prüfung ist vom Veranstaltungsverantwortlichen (§ 3 Abs. 2) so bald als möglich, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin, dem zuständigen JLV und dem ÖJV via JAMA zu melden. In der Maske „F49: KYU Prüfung anlegen“ sind unbedingt das Prüfungsdatum und der Name des Vorsitzenden einzutragen. Der Vorsitzende ist der für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortliche Dan-Träger (Abs. 2).

(2) Die KYU-Prüfung darf nur von einem oder mehreren prüfungsberechtigten DAN-Träger (§ 4) durchgeführt werden. Wird durch eine Kommission geprüft, so ist der höchstgraduierte DAN-Träger Vorsitzender. Bis zu zwei Beisitzer können im JAMA (F49) erfasst werden.

(3) Der prüfende DAN-Träger bzw. Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die vom ÖJV/ÖDK in Abschnitt II (Besonderer Teil) geforderten und theoretischen Erfordernisse erfüllt werden und die Prüfung ordnungsgemäß abgewickelt wird.

(4) Zu einer KYU-Prüfung ab dem 10. Kyu-Grad (Weiß-Gelbgurt) können nur ordnungsgemäß gemeldete Mitglieder des ÖJV (Judocard für das laufende Jahre) antreten. Besitzt ein Judoka noch keine Judocard, wird sie ihm mit der Nennung für die Kyu-Prüfung automatisch im JAMA zugeteilt. Judoka, die zu einer Prüfung des 11. Kyu-Grads mit Sonne(n) antreten und zum Zeitpunkt der Prüfung das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, müssen im JAMA registriert und dieser Grad eingetragen werden, es besteht keine Verpflichtung zur Abnahme einer Judocard. Judoka über 7 Jahre müssen auch bei Ablegung einer Prüfung zum 11. Kyu mit Sonne(n) eine Judocard beziehen.

(5) Will ein JUDOKA in einem anderen Verein (Gastverein), als bei dem er gemeldet ist (Stammverein), zu einer KYU-Prüfung antreten, ist eine schriftliche Genehmigung des Stammvereines Stammvereins erforderlich. Der Veranstaltungsverantwortliche (§ 3 Abs. 2) des Gastvereines hat das Ergebnis der Prüfung binnen 14 Tagen dem Stammverein zu melden, damit dieser die Eintragung im JAMA veranlassen kann.

(6) Grundsätzlich kann bei einer KYU-Prüfung nur einen Grad erwerben. Vollendet der Judoka im Kalenderjahr der Prüfung sein 7. Lebensjahr (Jahrgangsregel) oder ist er älter, können in einem Kalenderjahr maximal zwei Grade erworben werden. Vollendet der Judoka im Prüfungsjahr das 15. Lebensjahr kann er die Prüfung zum geraden und zum ungeraden Kyu-Grad (Zwei- und Einfarbig) als eine Prüfung ablegen und es muss nur die Urkunde zur Vollfarbe bezogen werden. Die Mindestwartezeit zum nächsten Grad muss 5 Monate betragen. Das geforderte Mindestalter (Abschnitt II (Besonderer Teil) für den jeweiligen Grad muss eingehalten werden.

(7) Nach bestandener Kyu-Prüfung zum 10. Kyu und höher ist dem Judoka eine Urkunde des ÖJV/ÖDK zur Bestätigung des erworbenen Grades auszuhändigen und die Graduierung im JAMA einzutragen. Bei Eintragung von 11. Kyu mit Sonne(n) können die Abzeichen zum Aufbügeln über die Landesverbände bezogen werden.

(8) Nach bestandener Kyu-Prüfung kann der verantwortliche Prüfer bzw. Vorsitzende im Judopass auf der Seite „Graduierung“, in der dafür vorgesehenen Zeile, den erworbenen Kyu-Grad mit Datum und Unterschrift bestätigen.

§ 9: TEILNAHME AUSLÄNDISCHER STAATSBÜRGER ODER STAATENLOSER

Ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, die ordentliche Mitglieder des ÖJV sind (Judocard für das laufende Jahr) können ohne jegliche Einschränkung an Kyu-Prüfungen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine sprachliche Verständigung mit dem verantwortlichen Prüfer möglich ist.


34. Welche Ausbildungsstufen gibt es für Trainer*Innen im Judo?

ANTWORT:

Ausbildungsordnung des ÖJV 2024;
Art. 2: Ausbildungsstufen;
Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (BSPA).

Im Österreichischen Judoverband sind folgende Ausbildungsstufen anerkannt und werden als solche auch im JAMA geführt. …

  1. Trainings-Assistenz
  2. Übungsleiter*In
  3. Instruktor*In
  4. Staatlich geprüfte/r Trainer*In
  5. Staatlich geprüfte/r Diplontrainer*In
  6. Sonstige Ausbildungen
    • IJF Academy
    • Internationale Ausbildungen

Siehe dazu auch Frage 43.


35. Welche Ausbildungsstufen gibt es für Kampfrichter im Judo?

ANTWORT:

Kampfrichter*Innenordnung des ÖJV (KRO 2021).

ARTIKEL 3. Leistungsstufen (Auszug)

…Die Einteilung der Kampfrichter erfolgt gemäß ihrer durch Prüfung erworbenen Lizenzen in fünf Leistungsstufen:

  • IJF-A-Weltkampfrichter*Innen
  • IJF-B–Europakampfrichter*In
  • ÖJV–Bundeskampfrichter*In
  • Kampfrichter*In für Judoka mit Beeinträchtigungen (G–Judoka)
  • LV–Landeskampfrichter*In

Siehe dazu auch Frage 44.


36. Beschreiben Sie den Aufbau des ÖJV!

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

Vereinfacht dargestellt kann man den Aufbau des ÖJV wie folgt gliedern:

  1. JUDOKA,
  2. Verein,
  3. Landesverband,
  4. ÖJV

Die Statuten des Österreichischen JUDO-Verbandes beschreiben den Aufbau wie folgt:

§5. Mitglieder

  1. Arten von Mitglieder

Der Österreichische JUDO-Verband (ÖJV) hat folgende Mitglieder:

  1. 1. Die anerkannten Judo-Landesverbände der Bundesländer.
  1. 2. Judo-Vereine, Judo-Klubs sowie Judo-Vereinssektionen, die einem vom ÖJV anerkannten Judo-Landesverband angehören. Festgehalten wird, dass ein Judo-Verein, Judo-Klub oder eine Judo-Vereinssektion nur Mitglied des Landesverbandes jenes Bundeslandes ein kann, in dem der Verein seinen vereinsrechtlichen Sitz hat. Ausnahmen sind jene Fälle, in denen zwischen den betroffenen Landesverbänden Einigkeit herrscht und der ÖJV seine Zustimmung gibt. Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen.

    Mitglied des ÖJV gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1.1. und 1.2. können nur Vereine werden, die ihre Tätigkeit auf gemeinnütziger Basis gemäß §§ 34 – 47 Bundesabgabenordnung (BAO) ausüben. Sie sind verpflichtet, dem ÖJV über die Einleitung eines Verfahrens, welches ihre Gemeinnützigkeit zum Gegenstand hat, unverzüglich zu informieren.

    Wird einem Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit durch Bescheid der Abgabenbehörde rechtswirksam aberkannt, ist dieser verpflichtet, von sich aus oder spätestens auf Aufforderung des ÖJV alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit wiederherzustellen. Diese sind dem ÖJV auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Mitgliedsverein diesen Aufforderungen nicht binnen angemessener Frist nach, ist ein Ausschlussverfahren im Sinne der Bestimmungen dieses Status einzuleiten.
  1. 3. Die judotreibenden Mitglieder der Judo-Vereine, Judo-Klubs sowie Judo-Vereinssektionen des ÖJV.
  1. 4. Sämtliche Funktionäre des ÖJV, der Judo-Landesverbände und der einzelnen Judo-Vereine, Judo-Klubs sowie Judo-Vereinssektionen und zwar auch dann, wenn sie keinen gültigen Judo-Pass des ÖJV besitzen.
  1. 5. Außerordentliche Mitglieder: Das sind jene Personen oder Körperschaften, die die Verbandszwecke fördern, aber an den Rechten und Pflichten nicht voll teilhaben wollen.
  1. 6. Verbandssektionen, die sich mit vom ÖJV anerkannten Systemen der waffenlosen Kunst beschäftigen. Vom ÖJV anerkannte Verbandssektionen, die sich mit der waffenlosen Kunst befassen, sind vereinsrechtlich und administrativ eigenständig; ohne Sitz und Stimme im Vorstand und in der Generalversammlung des ÖJV. Der ÖJV vertritt nur deren Interessen bei der Bundessportorganisation, der Bundes-Sport GmbH oder deren Nachfolgeorganisationen und dem zuständigen Bundesministerium.
  1. 7.Ehrenpräsendeten und Ehrenmitglieder. Zu diesen können jene Personen ernannt werden, die sich um die Sportart Judo oder um den ÖJV besondere Verdienste erworben haben, gleichgültig, ob sie einem Verein, Klub, Vereinssektion oder einem Landesverband angehören oder nicht.

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Daten der einzelnen Mitglieder dem Datenschutzgesetz.

  1. BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

Jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 5, die es sich zur Aufgabe macht, den Judo-Sport richtig zu pflegen und auszuüben, und sich bemüht, auf eine seriöse Art und Weise für ihn zu werben, kann Mitglied des ÖJV werden. Satzungen eines Judo-Vereins, Judo-Klubs oder Judo-Vereinssektionen müssen behördlich genehmigt sein, die Aufnahme ist außerdem vom Vorhandensein eines entsprechenden Trainingslokales, einer Mattenfläche und eines/r geeigneten technischen Leiters/Leiterin abhängig. Der Vereins- bzw. Sektionsname muss eindeutig mit der Sportart Judo in Verbindung stehen.

Die Aufnahme eines Judo-Vereines, Judo-Klubs oder einer Judo-Vereinssektion in den ÖJV erfolgt über Antrag des zuständigen Landesverbandes. Dem Antrag müssen die behördlich genehmigten Satzungen beigefügt sein. Der Vorstand des ÖJV entscheidet über die Aufnahme. Die Ernennung zum außerordentlichen Mitglied, Ehrenpräsidentin/en oder Ehrenmitglied erfolgt aufgrund eines Antrages des Vorstandes und aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung.

  1. RECHTE DER MITGLIEDER
  1. 1. Antragsrecht: Sämtliche Judo-Vereine, Judo-Klubs oder Judo-Vereinssektionen, Judo-Landesverbände sowie der Vorstand (§ 12), die Rechnungsprüfer*Innen (§ 17) und das Österreichische Dan-Kollegium (ÖDK) haben das Antragsrecht an alle Organe des ÖJV. Anträge müssen jedoch nur behandelt werden, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
  1. 2. Wahlvorschlagsrecht: Das Wahlvorschlagsrecht haben Judo-Vereine, Judo-Klubs oder Judo-Vereinssektionen, Judo-Landesverbände sowie der Vorstand (§ 12) und das ÖDK. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin nachweislich schriftlich beim ÖJV-Sekretariat eingebracht werden.
  1. 3. Aktives Wahlrecht, Stimmrecht: Das aktive Wahl- und Stimmrecht bei der Generalversammlung haben Judo-Vereine, Judo-Klubs oder Judo-Vereinssektionen, die Mitglieder im ÖJV sind. Das Stimmrecht kann ausgeübt werden von:
    • Im ZVR registrierten Personen des Vereins oder
    • Einem in JAMA gemeldeten Mitglied des Vereins, das eine schriftliche Vollmacht, ausgestellt vom/von der Zeichnungsberechtigten des Vereins, vorweisen kann.

Nimmt das Mitglied (Judoverein, Judoklub oder Judovereinssektion) sein Stimmrecht nicht wahr, fallen seine Stimmen an den Landesverband, dem es angehört. Die Landesverbände können von folgenden Personen vertreten werden:

  • Im ZVR registrierten Personen des Verbandes oder
  • Einem anderen Vorstandsmitglied des LV mit schriftlicher Vollmacht des/r LV-Präsidenten/in.

Kriterien:

Stimmrechte bestehen aus Grundstimmen und Zusatzstimmen, die nur einem Verein, Klub bzw. einer Judo-Vereinssektion zugeordnet werden können (Landesverbände können keine eigenen Stimmrechte erwerben).

  • Basis für die Ermittlung der Stimmrechte sind die Judolizenzbezüge je Verein, Klub bzw. Judo-Vereinssektion per 31.12. des Vorjahres.
  • Ab der 31. Judolizenz können Vereine, Judoklubs sowie Judovereinssektionen Cards nur für natürliche Personen beziehen.

Ab dem 01.01. jeden Jahres erfolgende Judolizenzanforderungen für vorangegangene Jahre sind möglich, werden jedoch bei der Ermittlung der Stimmrechte für das Jahr, für das sie angefordert wurden, nicht berücksichtigt.

Eine Grundstimme eines Vereines, Klubs bzw. einer Judo-Vereinssektion erfordert einen Mindestbezug von 30 Judolizenzen. Je Zusatzstimme ist zusätzlich ein Bezug von 60 Judolizenzen erforderlich.

Die Stimmrechte eines Vereines, Klubs bzw. einer Judo-Vereinssektion bestehen nur, wenn dieser zum Zeitpunkt der Stimmabgabe noch aktives Mitglied des ÖJV ist.

Stimmrechte können nur ausgeübt werden, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge und Judolizenzgebühren beglichen sind. Weiters dürfen sonstige Außenstände eine vom ÖJV generell festgelegte Höhe nicht übersteigen.

Der Zahlungseingang auf das Konto des ÖJV ist spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung notwendig und wird zu diesem Zeitpunkt geprüft.

  1. 4. Passives Wahlrecht: Das passive Wahlrecht haben alle natürlichen Personen. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
  1. 5. Sonstige Rechte:
  • Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des ÖJV in Anspruch zu nehmen und von den für die Verbandsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
  • Ehrenpräsidenten haben in jeder Sitzung des ÖJV Sitz und Stimmrecht; Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder nur Sitz in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen, die im Rahmen des ÖJV abgehalten werden.
  1. PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Sämtliche Mitglieder des ÖJV haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten, Beschlüsse, Vorschriften, sowie an die schriftlichen oder mündlichen Weisungen der Verbandsorgane bzw. seiner bestellten und bestätigten Funktionäre zu halten, sowie die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich für das begonnene Verbandsjahr, spätestens zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.

Die Judo-Landesverbände, Judo-Vereine und Judo-Vereinssektionen sind verpflichtet, ihren jeweiligen Mitgliedern die eigenen Statuten sowie die Statuten, Beschlüsse und Vorschriften des ÖJV bekanntzugeben.

Die jeweiligen Landesverbände, Vereine, Klubs und Vereinssektionen haften für sämtliche Folgen, so sie nicht nachweislich ihren jeweiligen Mitgliedern die oben genannten Statuten, Beschlüsse und Vorschriften bekannt gegeben haben.

Der Sportverkehr in der Sparte Judo mit verbandsaußenstehenden Judo-Vereinen, Judo-Klubs, Judo-Vereinssektionen oder Personen, die nicht die Sportart im Rahmen des ÖJV betreiben, ist für alle Mitglieder des ÖJV untersagt, ebenso der Sportverkehr mit ausländischen Institutionen, die nicht der EJU bzw. der IJF angehören. Ausgenommen ist der Bereich Behindertensport und seine Einrichtungen.

Sämtliche Mitglieder es Verbandes wird ferner zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Judo oder des ÖJV, EJU bzw. IJF abträglich oder schädlich sein könnte.

§6. Ausweis der Mitgliedschaft

Als Ausweis der ordentlichen Mitgliedschaft bei juristischen Personen, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsident*Innen, Ehrenmitgliedern, sowie des ÖJV-Vorstandes einschließlich seiner von ihm bestellten und bestätigten FunktionärInnen dient die Mitteilung der Aufnahme in den ÖJV. Für die einzelnen Vereinsmitglieder dient als Ausweis die Judolizenz für das jeweilige Jahr.

Alle judotreibenden Einzelmitglieder der jeweiligen ordentlichen Verbandsmitglieder sind verpflichtet, eine Judolizenz des ÖJV zu beantragen.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass auch all jene Judovereinsmitglieder im Sinne des § 5 dem ÖJV angehören und dessen Bestimmungen und Vorschriften unterworfen sind, die über keine Judolizenz oder keine gültige Judolizenz verfügen.

§7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

Die Mitgliedschaft zum ÖJV erlischt durch Freiwilligen Austritt (1), Streichung (2), Ausschluss (3) und Ableben bei physischen Personen und Erlöschen der Rechtspersönlich bei juristischen Personen.

  1. Freiwilliger Austritt

Mit dem Austritt eines Vereinsmitgliedes aus seinem Verein erlischt auch dessen Mitgliedschaft beim zuständigen Landesverband bzw. ÖJV:

Der Austritt eines Landesverbandes muss dem Vorstand des ÖJV bis längstens 31. Dezember des laufenden Jahres eingeschrieben bekannt gegeben werden, widrigenfalls sich die Mitgliedschaft für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert bzw. ein allfälliger Mitgliedsbeitrag oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verband für ein weiteres Jahr beglichen werden müssen.

Der Austritt eines Judo-Vereines, Judo-Klubs oder Judo-Vereinssektion ist vom zuständigen Landesverband binnen 2 Monaten an den ÖJV zu melden. Beide Erklärungen, nämlich die eines Landesverbandes oder des Vereines sind erst rechtswirksam, wenn sie vom Vorstand des ÖJV anerkannt werden. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Disziplinarsenat. Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Jahr zu leisten, auch wenn der Austritt während eines Kalenderjahres erfolgt.

  1. Streichung

Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand des ÖJV berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag oder seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband bzw. dem Landesverband im Rückstand geblieben ist.

Der zuständige Landesverband unterrichtet die Judovereins-, Judoklubs- oder Judovereinssektionsangehörigen über die Streichung ihres Vereines, Klubs oder der Vereinssektion aus dem ÖJV. Dem ÖJV steht in diesem Fall das Recht zu, die außenstehenden Beträge einzufordern.

  1. Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem ÖJV kann durch den Vorstand des ÖJV in folgenden Fällen erfolgen:

  1. 1. Wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen das Ansehen und die Interessen des Judo-Sportes oder des ÖJV oder seiner Mitglieder gerichtet sind.
  1. 2. Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.
  1. 3. Wegen Nichtanerkennung bzw. Nichtbefolgung von Beschlüssen der Generalversammlung und/oder des ÖJV-Vorstandes bzw. des Ehrensenats.
  1. 4. Verbandssektionen, die als Mitglieder des ÖJV registriert sind, können ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des ÖJV dies beschließt.

Der Vorstand des ÖJV kann mit der Beurteilung des jeweiligen Falles den Ehrensenat beauftragen. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied vom ÖJV schriftlich mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht als Rechtsmittel die Berufung an die Schlichtungseinrichtung zu.

Dieses Rechtsmittel muss binnen 14 Tagen ab Zustellung der jeweiligen Entscheidung schriftlich im Sekretariat des ÖJV eingebracht werden. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf die Einrichtungen des Verbandes in seiner Gesamtheit irgendwelchen Anspruch.

Die Angelegenheit des freiwilligen Austrittes, der Streichung oder des Ausschlusses eines Vereinsangehörigen ist Sache des Judo-Vereines, Judo-Klubs oder der Judo-Vereinssektion. Der Vorstand des ÖJV hat jedoch in jedem einzelnen Fall das Recht, im Fall des Ausschlusses durch einen Verein oder Landesverband die Rechtssache selbst zu entscheiden oder den Disziplinarsenat des ÖJV mit der Erledigung zu beauftragen.

Das Ausscheiden von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsidenten*Innen oder Ehrenmitgliedern aus dem Verband kann durch freiwilligen Austritt, durch Ableben oder Ausschluss (jedoch in diesem Fall nur durch die Generalversammlung) erfolgen.

In allen Fällen des Ausscheidens aus dem ÖJV sind die ausgeschiedenen Mitglieder verpflichtet, jedes Verbandsvermögen an diesen zurückzuerstatten; dies bezieht sich auf alle Mitglieder des ÖJV, ganz gleich, ob sie einem Landesverband angehören oder nicht.


37. Wie viele Mitglieder hat in etwa der ÖJV?

ANTWORT:

JAMA per 31.12.2019 bzw. 26.11.2020

Siehe dazu die Ausführungen zu Frage 26.


38. Welche Aufgaben nimmt der ÖJV wahr?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

§3. SINN UND ZWECK

  1. Richtige Pflege und Förderung der Sportart Judo als Leistungs-, Freizeit-, Gesundheits-, Schul-, Senioren- (Veteranen-) und Behindertensport, sowie der Form der „waffenlosen Kunst der Selbstverteidigung“, im Rahmen eines in Ruhe, Ordnung und Disziplin ablaufenden Verbandslebens.
  2. Schaffung, Verankerung und Aufrechterhaltung einer national und international anerkannten fachlichen Körperschaft.
  3. Planmäßiges und zielstrebiges Wirken auf dem Gebiet des Judo, sowie auf dem Gebiet der vom ÖJV anerkannten Systeme der waffenlosen Kunst.
  4. Der ÖJV ist der einzige Verband, der die EJU und IJF in Österreich vertritt.

§4. MITTEL DES VERBANDES

Für die Verwirklichung des Verbandszwecks vorgesehene Tätigkeiten (ideelle Mittel) sind:

  1. Entwicklung und Verbreitung des Trainings in der Sportart Judo über das gesamte Bundesgebiet für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen.
  2. Sicherstellung und laufende Verbesserung der Qualität des Judotrainings in den Mitgliedsvereinen.
  3. Kontrolle der Graduierungen und DAN-Verleihungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der IJF.
  4. Verbreitung des olympischen Gedankens.
  5. Einheitliche Festlegung erforderlicher Richtlinien und Bestimmungen, insbesondere für den Spitzen- und Breitensport.
  6. Heranbildung und Bestellung aller erforderlichen Verbandsfunktionär*Innen, sowie Beschaffung und Weitergabe von Lehrmitteln.
  7. Abhaltung von Veranstaltungen aller Art auf nationaler und internationaler Ebene. Dazu gehören insbesondere:
    • a. Meisterschaften und Turnier
    • b. Trainingslager und Trainingscamps
    • c. Lehrgänge und Kurse
    • d. Kongresse und Seminare
    • e. Benefizveranstaltungen
    • f. Festveranstaltungen
  8. Teilnahme an internationalen Veranstaltungen.
  9. Vertretung im Ausland, insbesondere bei der IJF bzw. EJU.
  10. Vertretung im Inland, insbesondere in den für den Sport zuständigen Institutionen und Gremien.
  11. Die Entwicklung und Förderung von Sportler*Innen durch wissen und finanzielle Mittel, Bereitstellung von Trainer*Innen, Sportstätten, Umfeldbetreuung, Geräten und Ausrüstung sowie Entsendung zu Veranstaltungen (insbes. Trainingslager, Wettkämpfe) und organisatorische Unterstützung.
  12. Errichtung, Betrieb und Führung von Sportstätten (z.B. Bundesleistungszentren).
  13. Veröffentlichung in den Medien.
  14. Behandlung aller den Judosport und der vom ÖJV anerkannten Systeme der waffenlosen Kunst betreffenden Fragen.
  15. Erteilung von Auskünften und Erstattung von Gutachten über die mit Judo und der vom ÖJV anerkannten Systeme der waffenlosen Kunst in Zusammenhang stehenden Fragen.
  16. Genehmigung oder Untersagung von Veranstaltungen, die von Mitgliedern des ÖJV durchgeführt werden.
  17. Regelung und Beilegung aller Streitigkeiten, die in den Rahmen des ÖJV fallen.
  18. Beaufsichtigung und Überwachung des gesamten Verbandslebens.
  19. Abstellung von Umständen oder Einflüssen, die dem Judo und den vom ÖJV anerkannten Systemen der waffenlosen Kunst abträglich oder schädlich sein könnten.
  20. Information aller Landesverbände, Vereine und Anschlussmitglieder über Neuigkeiten in der Sportart Judo und Veranstaltungen.
  21. Erheben von persönlichen Daten der Mitglieder, die für den Sportverkehr notwendig sind.
  22. Weitergabe der persönlichen Daten von Mitgliedern an die EJU und die IJF, wenn dies für die betroffene Person erforderlich ist.
  23. Unentgeltliche Abgabe von Ausrüstungsgegenständen (Judogewänder und Teamwear) und Merchandise-Artikeln.
  24. Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40a Z 2 BAO ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemeinnützige Organisationen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
  25. Gründung von oder Beteiligung an gemeinnützigen oder mildtätigen oder kommerziell geführten Kapitalgesellschaften, sofern dadurch der Verbandszweck besser erreicht werden kann.
  26. Weitergabe von Mitgliedszahl, Anzahl der Vereine und Anzahl der DAN-Träger an die EJU und IJF.
  27. Information der EJU und IJF bezüglich Änderung der ÖJV-Statuten und des ÖJV-Vorstandes.

39. Wie heißen die Vorsitzenden der administrativen und technischen Führung des ÖJV?

ANTWORT:

Protokoll der GV des ÖJV vom 09.10.2021.

ÖJVÖDK
Präsident:Dr. Martin POIGERTechn. Direktor:M.Sc. Thomas STÜCKLER
Vizepräsidentin:Dr. Sabrina FILZMOSERTechn. Direktor StV.:Karin DORFINGER
Vizepräsident:Albert GMEINER
Vizepräsident:Dr. Jochen HAIDVOGEL
Vizepräsident:Hans-Peter ZOPF

Die weiteren Funktionärinnen und Funktionäre beider Gremien sind auf der Homepage des ÖJV zu finden.


40. Wie heißen die Organe des ÖJV?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

§8. ORGANE DES VERBANDES

Organe des ÖJV sind:

  • Generalversammlung (§9, §10)
  • Länderkonferenz (§11)
  • Vorstand (§12, §13)
  • DAN-Kollegium (§15)
  • Ehrensenat (§16)
  • RechnungsprüferInnen (§17)
  • Abschlussprüfung (§18)

41. Welche Aufgaben haben die Organe des ÖJV?

ANTWORT:

Statuten des ÖJV vom 23.03.2023

§9. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres statt.

In Jahren der Olympischen Sommerspiele findet die ordentliche Generalversammlung innerhalb der letzten drei Kalendermonate statt. In dieser Generalversammlung (in den Jahren der Olympischen Sommerspiele) findet die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*Innen statt.

Sollten Versammlungen zum geplanten Termin der Generalversammlung nicht gestattet sein, kann sie auch mittels Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall muss ein technisches System gewählt werden, mit dem sichergestellt ist, dass alle Bestimmungen dieser Statuten bezüglich Generalversammlung (vor allem Stimmgewichtung und Möglichkeit von geheimen Abstimmungen) eingehalten werden können.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der ÖJV – Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, oder von sowohl 10 Prozent der Mitgliedsvereine /-klubs oder -sektionen (nur Anzahl der Vereine, nicht gewichtet nach bezogenen Judolizenzen) wie auch von 10 Prozent aller Mitglieder unter Angabe des/r Tagungspunkte/s oder von den Rechnungsprüfer*Innen wegen Vorkommnissen gemäß § 26, Abs. (5) Vereinsgesetz schriftlich beantragt wird.

Findet im Rahmen der außerordentlichen Generalversammlung eine Neuwahl statt, müssen zumindest die nachfolgend angeführten Punkte Inhalt der Tagesordnung sein:

  • Feststellung der Stimmberechtigten durch die RechnungsprüferInnen.
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes.
  • Entgegennahme eines vorläufigen Rechnungsabschlusses per Monatsletztem des Monats vor dem Termin der Generalversammlung, Stellungnahme der Rechnungsprüfer*Innen sowie Entlastung des ÖJV–Vorstandes.
  • Wahl des Vorstandes.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist spätestens zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Antrages einzuberufen und binnen weiterer sechs Wochen abzuhalten.

Sowohl bei ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 6 Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Nur wenn der gesamte Vorstand aus irgendwelchen Gründen handlungsunfähig wird, ist durch den/die älteste/n (Lebensalter) Präsidentin/en der Landesverbände eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.

Die Mitglieder des ÖJV haben gemäß § 5 Punkt 3 das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese nachweislich spätestens 21 Tage vor der Abhaltung derselben im Sekretariat des ÖJV schriftlich eingebracht werden (Datum des Poststempels, Fax oder E-Mail). Diese müssen nur behandelt werden, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

Sämtliche fristgerecht eingebrachten Anträge an die Generalversammlung sowie der Rechnungsabschluss sind allen stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung zuzusenden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Der/Die Präsident*In kann die Generalversammlung um Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung ersuchen. Im Falle der Zustimmung der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit können auch zu diesen Punkten gültige Beschlüsse gefasst werden.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäß ausgeschrieben wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des ÖJV zu beschließen ist, so ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Abstimmungen über die Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsident*Innen oder Ehrenmitgliedern ist eine Vierfünftelmehrheit erforderlich.

Sonstige Wahlen oder Beschlüsse erfordern eine einfache Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von VertreterInnen stimmberechtigter Vereine, Klubs bzw. Judo-Vereinssektionen, welche mindestens ein Drittel der gesamten festgestellten Stimmen repräsentieren, ist geheim und zwar mit Stimmzettel abzustimmen. Es werden nur Pro- und Kontrastimmen gezählt; Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident*In, in dessen/deren Abwesenheit ein/e Vizepräsident*In in der Rangfolge des Dienstalters, bei Abwesenheit aller VizepräsidentInnen führt den Vorsitz das älteste ÖJV – Vorstandsmitglied (Dienstalter). Im Fall einer Neuwahl ist ein/e interimistische/r Vorsitzende/r durch den/die Präsidente*In des ÖJV zu bestimmen.

Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt unter Vorsitz des/r interimistischen Vorsitzenden an Hand termingerecht eingelangter Wahlvorschläge. Die Abstimmung erfolgt über einen Gesamtvorschlag.

Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.

§10. Wirkungskreis, Obliegenheiten und Tagesordnung der Generalversammlung

  1. Feststellung der Stimmberechtigten durch die Rechnungsprüfer*Innen.
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes.
  4. Entgegennahme des Rechnungsabschlusses, Stellungnahme der Rechnungsprüfer*Innen und des/der Abschlussprüfers/in sowie Entlastung des ÖJV – Vorstandes.
  5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*Innen (in den Jahren mit Olympischen Sommerspielen; siehe § 9, Absatz 1).
  6. Bestellung des/der Abschlussprüfers/in.
  7. Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und vom Vorstand eingebrachten Anträge.
  8. Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenpräsident*Innen oder Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung dieser Mitgliedschaft.
  9. Festsetzung der Beiträge und Gebühren für
    • Judolizenz und
    • Mitgliedsbeitrag für Vereine.
  10. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  11. Allfälliges

Dem Vorstand des ÖJV steht es frei, weitere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, doch muss dies 14 Tage vor der Generalversammlung den Stimmberechtigten bekannt gegeben werden.
Aus ökonomischen Gründen kann in der Generalversammlung beschlossen werden, dass ein oder mehrere Tagesordnungspunkte zur Behandlung vorgereiht werden.

§11. LÄNDERKONFERENZ

Die Länderkonferenz des ÖJV besteht aus dem Vorstand des ÖJV, dem/der Technischen Direktor*In und seines/ihres Stellvertreter*In, dem Ehrensenat und den ReferentInnen des DAN Kollegiums, sowie je maximal zwei VertreterInnen der Landesverbände. Sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

Dem Vorstand des ÖJV steht es weiters frei, zur Länderkonferenz FunktionärInnen, Mitglieder oder Nichtverbandsangehörige einzuladen.

Aufgaben der Länderkonferenz:

  • Vergabe von österreichischen Meisterschaften, Wettkämpfen und Veranstaltungen
  • Bestätigung des Terminkalenders
  • Mitwirkung in der Gesamtplanung
  • Empfehlungen an die Generalversammlung und Ausschüsse des Verbandes.

Beschlüsse der Länderkonferenz sind durch den Vorstand zu behandeln.

Stimmrecht bei der Länderkonferenz haben der/die ÖJV-Präsident*In, der/die technische Direktor*In und jeder Landesverband mit je einer Stimme.

§12. VORSTAND

Der Vorstand des ÖJV besteht aus:

  • Präsident*In
  • mindestens 2, höchstens 5 Vizepräsident*Innen
  • Finanzreferent*In
  • mindestens 2, höchstens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern
  • Rechtsreferent*In
  • Technische/r Direktor*In (Vorsitzende/r des DAN-Kollegiums)
  • Technische/r Direktor*In-Stellvertreter*In (Stellvertretende/r Vorsitzende/r des DAN-Kollegiums)
  • Athletensprecher*In

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt; die einzelnen Personen werden Vorstandsmitglieder genannt.

Die/Der Athletensprecher*In wird vom Nationalteam nach den Olympischen Sommerspielen gewählt.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, das die Funktionsperiode des ausgeschiedenen fortsetzt. Das dafür kooptierte Mitglied hat dieselben Rechte wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, also auch das Stimmrecht im Vorstand.

Scheidet die/der Präsident*In aus dieser Funktion aus, ist binnen 4 Monaten eine außerordentliche Generalversammlung mit Tagesordnungspunkt „Wahl der/des Präsident*In“ oder „Wahl des Vorstandes“ abzuhalten. Die Wahl erfolgt für die verbleibende Funktionsperiode.

Jede Kooptierung muss bei der zeitlich darauffolgenden Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

Sollten mehr als 3 Personen aus dem Vorstand ausscheiden, muss umgehend eine außerordentliche Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstandes einberufen werden.

Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes führt der verbliebene Vorstand die Geschäfte weiter. Im Fall des Rücktritts des/der Präsident*In betraut der Vorstand eine/n Vizepräsident*In, bei Rücktritt sämtlicher VizepräsidentInnen die/den Technische/n Direktor*In, ist auch diese/r zurückgetreten ein sonstiges Vorstandsmitglied mit der Vertretung des ÖJV.

Der Vorstand hat ferner das Recht, weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, die aber in diesem Fall kein Stimmrecht haben, wenn sie nicht an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes treten.

Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

Die Funktionsdauer des Vorstandes läuft bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung mit Neuwahl (im letzten Quartal des Jahres mit Olympischen Sommerspiele; lt. § 9, Absatz 1); ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Sollte der gesamte Vorstand handlungsunfähig werden, gilt dieselbe Regelung wie bei der Generalversammlung.

§13. Wirkungskreis und Obliegenheiten des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes und das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes; er hat für die klaglose Abwicklung der Verbandsgeschäfte in Anwendung der Statuten und Bestimmungen zu sorgen.

Der Vorstand ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmen von Vorstandsmitgliedern können bei Abwesenheit schriftlich an andere Vorstandsmitglieder delegiert werden.

Vorstandssitzungen können auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden.
Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten*in, in dessen/deren Verhinderung von einem/r Vizepräsidenten*In in der Reihenfolge ihres Dienstalters, in deren Verhinderung von der/vom technischen Direktor*In, schriftlich oder mündlich einberufen.

Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen erfolgen und die Sitzung binnen weiterer 14 Tage stattfinden.

Umlaufbeschlüsse sind gültig, sofern mindestens 2/3 der Stimmberechtigten antworten und werden in der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufgenommen.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist binnen vier Wochen allen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer*Innen zu übermitteln. Die Beschlüsse daraus müssen auch den Landesverbänden binnen vier Wochen übermittelt werden.

Dem/der Präsidenten*in steht es frei, Personen mit beratender Stimme zur Vorstandssitzung einzuladen.

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des jährlichen Terminkalenders und des Budgetvorschlages.
  2. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
  3. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
  4. Aufnahme, Kündigung oder Entlassung der Angestellten des ÖJV und ähnliche Angelegenheiten.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen der Statuten des ÖJV.
  6. Die gesamte Administration, Organisation und Finanzverwaltung des ÖJV inklusive der Festsetzung der Gebühren und Verkaufsartikelpreise, ausgenommen solcher, die ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  7. Sportliche und sporttechnische Angelegenheiten.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden, welche in seinem Auftrag fungieren, und diese Ausschüsse auch wieder aufzulösen.

Der/Die Präsident*In leitet den ÖJV in allen Belangen und repräsentiert ihn. Bei andauernder Verhinderung betraut der Vorstand eine/n Vizepräsident*In, so keine/r zur Verfügung steht, die/den technische/n Direktor*In mit der Vertretung des Vereins. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Der/Die Präsident*In vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und eines/r Vizepräsidenten*in, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident*In und des /der Finanzreferent*In. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem ÖJV bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Bei dringenden Angelegenheiten ist der/die Präsident*In allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung Entscheidungen und Anordnungen zu treffen.

Der/Die Finanzreferent*In unterstützt den/die Präsidenten*in in der gesamten Finanzgebarung, der Kontrolle der Buchhaltung, sowie der Überprüfung der Sammlung aller Belege des Verbandes.

Die/Der Rechtsreferent*In ist für die Beratung des Vorstandes in Rechtsfragen, die Beratung des Vorstandes bei der Verfassung von Verträgen, die den ÖJV betreffen und die Erledigung von Rechtsfragen nach Aufforderung durch die/den Präsident*In zuständig.

Die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen werden von der/vom Generalsekretär*In oder einer von ihr/ihm beauftragten Person verfasst.

Sämtliche Beschlüsse und Anordnungen des/der Präsidenten/in des ÖJV, der Generalversammlung, der Länderkonferenz und der Vorstandssitzung werden durch den/die Geschäftsführer*In oder Generalsekretär*In selbständig durchgeführt und administriert.

§14. AUSSCHÜSSE

Die Ausschüsse fungieren im Auftrage des Vorstandes, und zwar nach den Statuten bzw. nach einer allfälligen Geschäftsordnung des ÖJV. Sie arbeiten jedoch selbständig in ihrem Bereich und sind dem ÖJV-Vorstand berichtspflichtig.

Der ÖJV kennt 2 Arten von Ausschüssen:

  • Temporäre Ausschüsse
  • Ständige Ausschüsse

Jeder temporäre Ausschuss soll aus mindestens drei Personen bestehen, und zwar aus dem/r Vorsitzenden und zwei MitarbeiterInnen, die sich der/die Vorsitzende in freier Wahl ermitteln soll. Sie müssen jedoch vom Vorstand genehmigt werden.

Die temporären Ausschüsse sind bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Beschlüsse sind vom ÖJV-Vorstand zu bestätigen.

Der Österreichische Judoverband hat zwei ständige Ausschüsse:

  • Dan-Kollegium (§15)
  • Ehrensenat (§16)

§15. DAN-KOLLEGIUM

Das DAN-Kollegium (ÖDK) ist ein ständiger Ausschuss des ÖJV, ist für die technischen Belange zuständig und steht den anerkannten DAN-TrägerInnen vor. Dem ÖDK obliegt die Vorbereitung und Abwicklung aller Veranstaltungen in technischer Hinsicht, die Erstellung aller judotechnischen Unterlagen und Richtlinien. Diese sind vom ÖJV-Vorstand zu genehmigen.

Die DAN-TrägerInnen üben als technische FunktionärInnen ihr Amt als LeiterInnen, LehrerInnen, LehrwartInnen, InstruktorInnen oder TrainerInnen, sowie als PrüferInnen, KampfrichterInnen oder in sonstigen technischen Angelegenheiten unabhängig aus. Ihre Agenden werden in regelmäßigen Sitzungen, im Bedarfsfalle von Unterausschüssen, sowie auch in Form von Lehrgängen behandelt und erledigt.

Den Vorsitz bei allen Angelegenheiten führt der/die Vorsitzende des DAN-Kollegiums (Technische/r Direktor*In) oder dessen/deren Stellvertreter*In, dem/r auch alle DAN-TrägerInnen des ÖJV direkt verantwortlich sind.

Das ÖDK arbeitet auf Basis seiner Geschäftsordnung, welche vom Vorstand des ÖJV genehmigt werden muss.

Der/Die Technische Direktor*In und sein/e / ihr/e Stellvertreter*In erstellen eine Liste von ReferentInnen gemäß Geschäftsordnung, welche vom ÖJV-Vorstand zu genehmigen ist.

Das ÖDK erledigt seine Aufgaben auch durch mindestens einer Sitzung jährlich, in denen die/der technische Direktor*In, ihre/seine Stellvertreter*In und die ReferentInnen Sitz und Stimme haben. Die/der Technische Direktor*In kann zu diesen Sitzungen auch weitere Personen einladen.

Der/Die Vorsitzende des DAN-Kollegiums (Technische/r Direktor*In) und sein/ihr/e Stellvertreter*In haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand des ÖJV.

§16. EHRENSENAT

Der Ehrensenat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand des Österreichischen Judoverbandes ernannt werden.

Mitglieder des Ehrensenats müssen ÖJV-Mitglieder mit aktueller Judolizenz sein, mindestens den 7. Dan-Grad innehaben, das 60. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine leitende Funktion im ÖJV oder einem Landesverband ausüben.

Der Ehrensenat wählt innerhalb seiner Mitglieder eine/n Sprecher*In, die/der mit dem ÖJV-Sekretariat kommuniziert.

Dem Ehrensenat obliegt nach Beauftragung durch den Vorstand des ÖJV insbesondere:

  • Die Beurteilung von Graduierungsansuchen für den 6. Dan und höher.
  • die Beurteilung von sonstigen Ehrungen.
  • die Beratung des Vorstands in anderen Angelegenheiten.
  • die Verhängung und der Vollzug von Strafen im Rahmen des Disziplinarstatuts aufgrund unehrenhafter oder statutenwidriger Handlungen, die gegen das Ansehen und die Interessen des Judosportes oder des ÖJV oder seiner Mitglieder gerichtet sind.

Arbeitet der Ehrensenat in Disziplinarangelegenheiten, wählt er aus den 5 Mitgliedern 3 unbefangene Personen aus, die die Angelegenheit abhandeln.

Der Ehrensenat beginnt diese Untersuchungen aufgrund von Anzeigen, die von ÖJV-FunktionärInnen, Judolandesverbänden, Judovereinen, Judo-Vereinssektionen oder Judovereinsangehörigen, stets jedoch schriftlich, eingebracht werden und behandelt diese Angelegenheiten auf Grundlage des Disziplinarstatuts.

§17. RECHNUNGSPRÜFER*INNEN

Von der Generalversammlung sind mindestens zwei, maximal fünf Rechnungsprüfer*Innen zu wählen; sie haben zu allen Veranstaltungen – die im Rahmen des ÖJV und der Judolandesverbände abgehalten werden – freien Zutritt.

Die Rechnungsprüfer*Innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 1 Monat ab Erstellung des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*Innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*Innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. Weiters obliegt ihnen die Überwachung der korrekten Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, die Prüfung der Stimmberechtigung bei der Generalversammlung sowie die Stimmenauszählung bei der ÖJV- Generalversammlung.

Sollte ein oder mehrere Mitglieder aus ihrer Funktion ausscheiden, wird an diese Stelle von der nächsten Generalversammlung ein neues Mitglied gewählt. Scheiden alle Rechnungsprüfer*Innen aus, oder bleibt nur noch ein/e Rechnungsprüfer*In im Amt, muss eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl der Rechnungsprüfer*Innen anberaumt werden.

§18. ABSCHLUSSPRÜFUNG

Die Generalversammlung hat auf Vorschlag des Vorstandes eine/n Abschlussprüfer*In zu bestellen. Laut Vereinsgesetz können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden. Der Vorstand hat mindestens 3 Angebote einzuholen und der Generalversammlung das Bestangebot vorzulegen.


42. Wer ist berechtigt, eine DAN-Prüfung abzuhalten? Welche Voraus­setzungen müssen erfüllt sein, damit eine DAN-Prüfung ordnungsgemäß abgewickelt werden kann?

ANTWORT:

Dan-Ordnung des ÖJV vom 01.09.2020 i.d.F. 2023 (Auszug).

§ 6 Durchführung einer Prüfung

(1) Zur Durchführung einer Prüfung ist nur das ÖDK berechtigt. Das ÖDK organisiert im Regelfall vier (4) Prüfungen pro Kalenderjahr. Das ÖDK vergibt die Organisation der Prüfung an einen JLV. Das Prüfungsreferat hat für eine ausgeglichene Verteilung an die JLV zu achten. Die Anzahl der Prüfungen kann bei Bedarf auch erhöht werden. Die Ausschreibung der Prüfungen erfolgt durch den ÖJV.

(2) Grundsätzlich wird eine Prüfung nur dann durchgeführt, wenn bis zum Anmeldeschluss mindestens 10 Kandidierende angemeldet sind.

(3) Jeder JLV kann sich um die Durchführung einer Prüfung bewerben. Terminwünsche können im Rahmen eines Meetings der danprüfungsberechtigen Personen (vorzugsweise dem Herbstmeeting) für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Die Termine hierfür werden durch die ÖJV-Sportdirektorin in Absprache mit der Leitung des technischen Direktoriums und dem Prüfungsreferat im offiziellen ÖJV-Kalender bekannt gegeben. Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Checkliste (Anlage 6) grundsätzlich im Bereich des für die Organisation zuständigen JLV (ausrichtender JLV).

(4) Der Verein hat seine Judoka bis spätestens einen (1) Monat vor dem Prüfungstermin über JAMA anzumelden. Bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin haben die Judoka oder ihr Verein die vorgesehene Gebühr (siehe GebO i.d.j.g.F.) an den ÖJV zu überweisen. Die Zahlung der Gebühr vor Ort ist nicht möglich.

(5) Österreichische Staatsangehörige, die einen Dan-Grad im Ausland erworben haben, sind nach Anerkennung des Grades durch den ÖJV (§11) berechtigt, zum nächsten Dan-Grad bei einer Prüfung anzutreten. Nicht österreichische Staatsangehörige sind berechtigt an einer Prüfung teilzunehmen, wenn sie ordentliches Mitglied des ÖJV sind und ihr Grad vom ÖJV anerkannt ist (§11). In beiden Fällen sind die allgemeinen Voraussetzungen (Mindestalter, Vorbereitungszeiten, etc.) zu erfüllen. Die Prüfung fremdsprachiger Judoka ist nur möglich, wenn die Verständigung mit den Kommissionsmitgliedern in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

(6) Die Prüfung der Theorie kann entweder persönlich durch ein Mitglied der Kommission erfolgen, oder mittels elektronischer Unterstützung.

(7) Bei einem positiven Prüfungsergebnis erwerben die Judoka mit dem neuen Dan-Grad auch die Berechtigung, Kyu-Grade durch eine Prüfung nach den Bestimmungen der KPrO abzunehmen (Erwerb bzw. Verlängerung der Prüfungsberechtigung). Sie erhalten eine Urkunde (Dan-Diplom), die den neuen Dan-Grad bestätigt. Besitzen sie einen Judopass, kann der neue Grad und die Prüfungsberechtigung auch dort bestätigt werden. In jedem Fall wird der neue Status im JAMA festgehalten.

(8) Für den Fall, dass eine datumsgenaue Einhaltung des Mindestalters bzw. der Vorbereitungszeit bis zum Prüfungstermin nicht möglich ist, gilt eine Toleranz von einem Monat.

(9) Verletzt sich Tori bei der Prüfung und kann diese nicht mehr fortsetzen, muss geprüft werden, ob eine Aussicht für eine positive Absolvierung der Prüfung besteht, d.h. es darf kein Gebiet oder Teilbereich negativ sein. Ist dies der Fall, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Gebiete und Teilbereiche gutgeschrieben. Innerhalb von 12 Monaten kann Tori bei der nächst möglichen Gelegenheit (nach Genesung) bei einer Prüfung antreten, die Punkte der vorangegangenen Prüfung werden übernommen, sodass eine Wiederholung bzw. neuerliche Demonstration der bereits absolvierten Gebiete und Teilbereiche nicht erforderlich ist. Auf Wunsch kann auch die gesamt Prüfung neu abgelegt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn sich Uke verletzt und bei der Prüfung kein geeigneter Ersatz für diesen gefunden werden kann.

(10) Hat eine kandidierende Person die Prüfung nicht bestanden, darf sie erst nach einer Vorbereitungszeit von 6 Monaten neuerlich zu einer Prüfung antreten. Ausnahme: Ist ausschließlich der Teilbereich Kata (§9) negativ bewertet worden, ist die Person berechtigt, bei der nächstmöglichen Prüfung erneut anzutreten, bei der nur das Prüfungsgebiet „KATA“ zu demonstrieren ist. Das Antreten ist als Wiederholung der Prüfung zu werten und somit auch die Prüfungsgebühr zu entrichten. Tritt die Person nicht binnen 12 Monaten zum Teilgebiet KATA erneut an, verfallen die positiv abgelegten Bereiche und sie muss die gesamte Prüfung wiederholen.

(11) Über jede Prüfung wird ein elektronisches Protokoll geführt. Der Vorsitz bzw. die Administration hat dieses so bald wie möglich, spätestens jedoch 2 Tage nach der Prüfung, an das ÖJV-Sekretariat, die Leitung des technischen Direktoriums und an das Prüfungsreferat zu übermitteln.

§ 8 Prüfungserfordernisse

(1) Die Prüfung erfolgt in den Gebieten Theorie, Basis, Zusatz und Kata. Diese Gebiete sind weiter unterteilt in Teilbereiche (siehe Anlagen 1 und 2). Um die Prüfung positiv abzuschließen, muss In jedem Gebiet 70% der Maximalpunkte und jedem Teilbereich 50% der Maximalpunkte als Mindestpunkteanzahl erreicht werden (siehe Anlage 3); ausgenommen ist das Prüfungsgebiet Kata (§9). Hat eine kandidierende Person in einem Gebiet (Theorie, Basis, Zusatz) oder in einem Teilbereich ein negatives Ergebnis erzielt, ist sie davon in Kenntnis zu setzen und nicht mehr zu den anderen Prüfungsteilen zuzulassen. Eine neuerliche Prüfung des negativ beurteilten Prüfungsgebietes (Nachprüfung) ist nicht möglich.

(2) Um eine Prüfung positiv abzuschließen, ist neben der Mindestpunkteanzahl bei den einzelnen Prüfungsgebieten auch eine Gesamtmindestpunkteanzahl erforderlich, die höher liegt als die Summe aller Mindestpunkte (siehe Anlage 3).

(3) Judo wurde von Prof. Jigoro Kano und wird von der IJF als Ausbildungssystem für Geist und Körper verstanden. Ein wesentlicher Teil davon ist die richtige Haltung der Judoka, die innere Einstellung und das daraus resultierende sichtbare Verhalten den Mitmenschen und der Umgebung gegenüber. Aus diesem Grund spielt die Etikette im Judo eine besondere Rolle. Um dieser Form des gegenseitigen Respekts den ihr gebührenden Stellenwert auch bei der Dan-Prüfung einzuräumen, wird die Etikette ebenfalls in die Beurteilung mit einbezogen und zwar im praktischen Prüfungsteil. Die Begrüßung und Verabschiedung vor einer Kommission oder vor einem Kommissionsmitglied sollte daher in folgender Weise ablaufen:

1.) Begrüßung:

1.1.) Einzeln (z.B. Theorie): Die Judoka treten in korrekter Haltung vor den Tisch der Kommission (Joseki). Aufrecht, die Beine gestreckt, die Fersen geschlossen, die Hände an der Außenseite der Oberschenkel. Sie verneigen sich und nehmen gegenüber der Kommission am Tisch Platz.

1.2.) Paarweise (z.B. Praxis): Beide Judoka treten in angemessenem Abstand voneinander und zur Kommission vor den Tisch der Kommission. Aus Sicht der Kommission steht Tori rechts und Uke links. In korrekter Haltung (siehe 1.1.) verbeugen sie sich vor der Kommission, wenden sich einander zu und verbeugen sich nochmals. Dann folgen die von der Kommission gestellten Aufgaben.

2.) Verabschiedung:

2.1.) Einzeln (z.B. Theorie): Die Judoka stehen von ihrem Platz auf, treten einen Schritt zurück, nehmen eine korrekte Haltung ein (siehe 1.1.), verneigen sich vor der Kommission (Joseki) und verlassen den Platz.

2.2.) Paarweise (z.B. Praxis): In gleicher Weise wie unter 1.2. verbeugen sich Tori und Uke nun aber zuerst zueinander, wenden sich anschließend zur Kommission (Joseki) und verbeugen sich nochmals. Anschließend verlassen sie den Platz.

§ 9 Teilbereich Kata

(1) Bei den Kata ist trotz aller Individualität die Ausführungsform im Kodokan-Stil auf Basis der Richtlinien der IJF und EJU vorgeschrieben. Sie werden nachfolgenden Kriterien bewertet:

  1. Rahmen – Zeremoniell – Form
  2. Richtige Reihenfolge der Techniken
  3. Richtige Reihenfolge der Gruppen
  4. Zügige Durchführung
  5. Bewegungssicherheit
  6. Richtige Distanz zwischen Uke und Tori
  7. Korrekte Ausführung von Schlägen und Tritten
  8. Harmonie zwischen Uke und Tori
  9. Einhaltung der Kata-Achsen
  10. Demonstration des Prinzips AKTION – REAKTION
  11. Anwendung des Prinzips ÖKONOMIE
  12. Aufgliederung in KUZUSHI – TSUKURI – KAKE
  13. Korrekte Handhabung und Versorgung der Waffen

Als Grundlage für die Beurteilung der Kata gilt der Bewertungsbogen, der auch bei Kata-Meisterschaften verwendet wird. Es werden jedoch keine Punkte vergeben. Die Kommission stellt lediglich fest, ob die Kata so demonstriert wurde, dass sie positiv bewertet werden kann oder nicht.

(2) Sind bei der Demonstration einer Kata Waffen vorgesehen, dürfen – analog zur Wettkampfordnung für Kata-Bewerbe der IJF/EJU – nur Waffen aus Holz oder Kunststoff oder einem ähnlich annehmbaren Material verwendet werden. Die Verwendung von echten Waffen oder solchen aus Metall ist nicht gestattet. Sollte jemand keine geeigneten Waffen für die Demonstration bei sich haben und können diese auch nicht bei der Prüfung bereitgestellt werden, wird die Kata als negativ bewertet.

(3) Für den Teilbereich Kata müssen Judoka verpflichtend die Teilnahme an einem Kurs nachweisen, der folgenden Kriterien entspricht:

  1. Der Kata-Kurs muss vom ÖJV-Kata-Referat abgehalten werden und zumindest 6 Übungseinheiten (Stunden) umfassen.
  2. Der Vortrag erfolgte durch eine oder mehrere vom ÖJV-Kata-Referat autorisierte Judoka.
  3. Es wurden alle Kursabschnitte besucht und mittrainiert.
  4. Bei der Prüfung ist eine Kursbestätigung vorzulegen.
  5. Der Teilbereich Kata kann nicht durch die Teilnahme an einem Kata-Bewerb erbracht werden.
  6. Für die Teilnahme an diesem Kata-Kurs sind unbedingt Vorkenntnisse erforderlich. D.h. die Kata muss insgesamt bereits bekannt, geübt und gefestigt sein. Dieser Kurs dient allein zur Abgleichung mit den aktuellen Auslegungen der IJF/EJU.
  7. Teilnahmeberechtigt sind alle Judoka mit gültiger JudoCard, welche an einer Dan-Prüfung teilnehmen wollen.
  8. Die Teilnahme am Kurs erfolgt im weißen Judogi mit schwarzem Obi, oder entsprechendem Kyu-Grad.
  9. Alle Teilnehmer erhalten eine Bestätigung für die Teilnahme, welche 12 Monate für die Absolvierung einer Prüfung gültig ist.

(4) Für vortragende Judoka, die vom ÖJV-Kata-Referat nominiert wurden und selbst zu einer Prüfung für die vorgetragene Kata antreten möchten, ist die Vortragstätigkeit als Nachweis zu betrachten, sofern eine gültige Judocard vorliegt.


43. Welche Voraussetzungen sind für die Absolvierung der verschiedenen Prüfungen für Trainer*Innen gefordert?

ANTWORT:

Ausbildungsordnung des ÖJV 2024;
Art. 2: Ausbildungsstufen;
Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (BSPA).

Im Österreichischen Judoverband sind folgende Ausbildungsstufen anerkannt und werden als solche auch im JAMA geführt.

Jede erfolgreich abgeschlossen Ausbildung bleibt auf Lebzeiten bestehen, kann jedoch nur in Kombination mit einer gültigen Trainerlizenz als aktiv angesehen werden.

1. Trainings-Assistenz

Für die Trainings-Assistenz gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Für Judoka ab dem 14. Lebensjahr und Grüngurt
  • Ausbildung als mögliche Vorstufe zur Übungsleiterausbildung
  • Etwaige externe Ausbildungen (Medizinstudium, Sportstudium, Dachverband,…) können partiell nach Prüfung durch das jeweilige Ausbildungsreferat anerkannt werden
  • Ausbildungshoheit: Judo Landesverbände
  • Ausbildungsinhalte: siehe Anhang 1
  • Einsatzbereich: Unterstützung im Anfängertraining, Breitensport und Kleinkinder-Judo

Der Kurs schließt mit einer Teilnahmebestätigung ab. Die Teilnehmenden werden anschließend von den Landesverbänden im Judojama als Trainings-Assistenz erfasst.

2. Übungsleiter*In

Für Übungsleiter*Innen gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Ausbildungsbeginn: vollendetes 15. Lebensjahr und Blaugurt
  • Abschlussurkunde: vollendetes 16. Lebensjahr und Braungurt
  • Nachweis eines Erste Hilfekurses (min. 6 Stunden Umfang, nicht älter als 2 Jahre)
  • Etwaige externe Ausbildungen (Medizinstudium, Sportstudium, Dachverband,…) können partiell nach Prüfung durch das jeweilige Ausbildungsreferat anerkannt werden
  • Ausbildungshoheit: Judo Landesverbände
  • Ausbildungsinhalte: siehe Anhang 2
  • Einsatzbereich: Anfängertraining, Breitensport (Trainings können ab dem 18. Geburtstag eigenständig und alleine durchgeführt werden)

Der Kurs schließt mit einer Abschlussprüfung im theoretischen Teil sowie einem praktischen Lehrauftritt ab.

3. Instruktor*In

Für die/den Instruktor*In gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Teilnahmevoraussetzung ist ein abgeschlossener Übungsleiter*Innenkurs Judo
  • Mindestgraduierung: 1. Dan
  • Ausbildungshoheit: Österreichischer Judoverband (ÖJV) & Bundessportakademie (BSPA)
  • Einsatzbereich: Nachwuchsleistungssport, Aufbautraining und Übergang zum Anschlusstraining; Breitensport

Der Kurs schließt mit einer Abschlussprüfung durch ÖJV und BSPA ab.

4. Staatlich geprüfte/r Trainer*In

Für die/den Staatlich geprüfte Trainer*In gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Teilnahmevoraussetzung ist ein abgeschlossener Instruktor*Innenkurs Judo sowie der Grundkurs für Trainer*Innen der BSPA
  • Mindestgraduierung: 2. Dan
  • Ausbildungshoheit: Österreichischer Judoverband (ÖJV) & Bundessportakademie (BSPA)
  • Einsatzbereich: Anschlusstraining und Übergang zum Hochleistungstraining

5. Staatlich geprüfte/r Diplontrainer*In

Für die/den Staatlich geprüfte/n Diplomtrainer*In gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Teilnahmevoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der/des Staatlich Geprüfte/n Judotrainer*In
  • Mindestgraduierung: 2. Dan
  • Ausbildungshoheit: Österreichischer Judoverband (ÖJV) & Bundessportakademie (BSPA)
  • Einsatzbereich: Hochleistungstraining

6. Sonstige Ausbildungen

6.1. IJF Academy

Für die IJF-Academy gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Teilnahmevoraussetzung ist eine Nominierung durch den ÖJV
  • Mindestgraduierung: 1. Dan
  • Ausbildungshoheit: International Judo Federation (IJF)
  • Einsatzbereich: World Tour Lizenz

Der Kurs schließt mit einer Abschlussprüfung durch die IJF ab.

6.2. Internationale Ausbildungen

Ausbildungen, welche im Ausland oder bei anderen Föderationen durchgeführt wurden können in Österreich überprüft und anerkannt werden. Sämtliche vorhandenen Unterlagen müssen hierzu an das Ausbildungsreferat des ÖDK zur Überprüfung eingereicht werden. Nach erfolgreicher Überprüfung und Anerkennung durch die technische Leitung des ÖDK, kann die Ausbildung im österreichischen Trainer*Innen Ausbildungssystem kategorisiert und anerkannt werden.


44. Welche Voraussetzungen sind für die Absolvierung der verschiedenen Prüfungen für Kampfrichter*Innen gefordert?

ANTWORT:

Kampfrichter*Innenordnung des ÖJV (KRO 2021).

ARTIKEL 3. Leistungsstufen (Auszug)

Für alle Kampfrichter*Innen gilt, dass zum Erwerb und zur Verlängerung der jeweiligen Lizenz die Mitgliedschaft bei einem österreichischen Verein und eine gültige Judocard Voraussetzung ist.

Die Einteilung der Kampfrichter erfolgt gemäß ihrer durch Prüfung erworbenen Lizenzen in fünf Leistungsstufen:

IJF-A-Weltkampfrichter*Innen

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der IJF und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Kampfrichter*Innen werden von der IJF zu den von ihr organisierten Veranstaltungen eingeladen.

Kandidat*Innen für die internationale A Lizenz müssen den Anforderungen der IJF entsprechen. Die Nominierung von Kandidat*Innen zur internationalen A Lizenz Prüfung erfolgt durch den KR-Auasschuss in Abstimmung mit der Leitung des ÖDK. Die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

Die Prüfung zur/zum Weltkampfrichter*In (IJF A Lizenz) erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen der IJF. Die Kosten für eine/n Kandidat*In des ÖJV trägt der ÖJV.

Für die Verlängerung der IJF A Lizenz sind die Bestimmungen der IJF maßgeblich.

Über den Verlust der IJF A Lizenz entscheidet ausschließlich die IJF.

Für die Verhängung einer Sperre sind die Bestimmungen der IJF maßgeblich.

IJF-B–Europakampfrichter*In

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der EJU und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Der KR-Ausschuss nominiert zu den von der EJU organisierten Veranstaltungen unter Beachtung der EJU–Qualifikationskriterien (Applicable Rules); die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

Kandidat*Innen für die internationale B Lizenz müssen den Anforderungen der EJU entsprechen. Die Nominierung von Kandidat*Innen zur internationalen B Lizenz Prüfung erfolgt durch den KR-Ausschuss in Abstimmung mit der Leitung des ÖDK. Die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

Die Prüfung zur/zum Europakampfrichter*In (IJF B Lizenz) erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen der newwin%EJU durch die EJU-Kampfrichterkommission. Die Kosten für eine/n Kandidat*In des ÖJV trägt der ÖJV.

Für die Verlängerung der IJF B Lizenz sind die Bestimmungen der EJU maßgeblich.

Über den Verlust der IJF B Lizenz entscheidet die IJF bzw. die EJU.

Für die Verhängung einer Sperre sind die Bestimmungen der EJU maßgeblich.

ÖJV–Bundeskampfrichter*In

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen des ÖJV und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Nominierung zu den vom ÖJV organisierten Veranstaltungen erfolgt durch den KR-Ausschuss; die Einladung erfolgt durch den KR-Ausschuss durch das Sekretariat des ÖJV.

Kandidaten*Innen für die Bundeskampfrichter*Innen Lizenz müssen folgenden Anforderungen des ÖJV entsprechen:

Mindestalter:20 Jahre, max. jedoch 50 Jahre
Mindestgraduierung:1. Dan (prüfungsmäßig erworben)
LKR-Lizenz:mind. 3 Jahre im Einsatz als Landeskampfrichter*In (unmittelbar vor der Prüfung)
Absolvierung eines Vorbereitungsjahres (unmittelbar vor der Prüfung) bestehend aus der Teilnahme am österreichischen Kampfrichterkurs, Teilnahme an mind. 2 Qualifikationsturnieren mit Beurteilung durch ein Mitglied des KR-Ausschusses.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der KR-Ausschuss.
Ehem. Spitzenathlet*Innen können abseits dieser Anforderungen behandelt werden (mind. Medaill bei EM AK).

Die Prüfung zur/zum Bundeskampfrichter*In (ÖJV Lizenz) erfolgt durch den KR-Ausschuss. Die Kosten für eine/n Aspirant*In trägt der jeweilige Landesverband (oder die/der Aspirant*In selbst).

Die Prüfung wird von der/vom Referent*in und/oder einem Mitglied des KR-Ausschusses abgenommen und gliedert sich in zwei Teile (Theorie und Praxis), wobei der theoretische Teil in der Regel beim österreichischen Kampfrichterkurs und der praktische Teil bei einer österreichischen Meisterschaft im selben Jahr geprüft werden.

Zur Bundeskampfrichter*Innenprüfung zugelassen werden ausschließlich Aspirant*Innen, welche die Voraussetzungen erfüllen und der Leitung des KR-Referates zeitgerecht (entsprechend den jeweiligen Ausschreibungen der Kurse) genannt werden.

Grundsätzlich beginnt die Gültigkeitsdauer einer nationalen Kampfrichterlizenz (ÖJV-Lizenz) mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung und endet mit dem Erreichen des festgesetzten Alterslimits von 65 Jahren. Voraussetzung für eine Lizenzverlängerung ist die Erfüllung der geltenden Lizenzverlängerungskriterien des ÖJV (Vollständige Teilnahme am österreichischen KR-Kurs für die Verlängerungsperiode. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, ist die Lizenzverlängerung auch bei einem Landes-KR-Kurs möglich).

Über den Verlust der ÖJV-Lizenz entscheidet ausschließlich der ÖJV-Ehrensenat auf Vorschlag der Leitung des ÖDK und des KR-Ausschusses.

Über Sperren entscheidet der Ehrensenat auf Grundlage des Disziplinarstatuts.

Kampfrichter*In für Judoka mit Beeinträchtigungen (G–Judoka)

Kandidat*Innen für die Kampfrichterlizenz für mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung müssen an einem hierfür ausgeschriebenen Kampfrichterseminar teilnehmen und eine gültige Bundeskampfrichter*Innenlizenz, in Ausnahmefällen auch Landeskampfrichter*Innenlizenz besitzen.

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung ist möglich. Die Nominierung und Einladung zu den Veranstaltungen für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung erfolgt ausschiesslich durch den KR-Ausschuss.

Die Lizenz für Kampfrichter*Innen, welche Kämpfe für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung leiten dürfen, wird ohne Prüfung, jedoch nach vollständiger Absolvierung eines entsprechenden Seminars durch den KR-Ausschuss vergeben.

Die KR-Lizenz “Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung” ist 4 Jahre gültig. Eine Verlängerung über das 65. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich.

LV–Landeskampfrichter*In

er Einsatz bei allen Veranstaltungen der Judo-Landesverbände und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Nominierung und Einladung zu den von den Judo-Landesverbänden organisierten Veranstaltungen erfolgt durch die jeweiligen Kampfrichterreferate der Landesverbände.

Kandidat*Innen für die Landeskampfrichter*Innen Lizenz müssen folgenden Anforderungen des ÖJV entsprechen:

Mindestalter:15 Jahre
Mindestgraduierung:1. Kyu
Einhaltung der Qualifikationsrichtlinien der Landesverbände

Die Prüfung zur/zum Landeskampfrichter*In (LV Lizenz) erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen des ÖJV” und der jeweiligen Landesverbände. Die Kosten für eine/n Aspirant*In trägt der jeweilige Verein (oder die/der Aspirant*In selbst).

Die Prüfung wird vom Landeskampfrichterreferat abgenommen und gliedert sich in zwei Teile (Theorie und Praxis), wobei der theoretische Teil in der Regel beim Kampfrichterkurs und der praktische Teil bei einer Meisterschaft im selben Jahr geprüft werden.

Zur Landeskampfrichter*Innenprüfung zugelassen werden ausschließlich Aspirant*Innen, welche die Voraussetzungen erfüllen und dem Kampfrichterreferat zeitgerecht (entsprechend den jeweiligen Ausschreibungen der Kurse) genannt werden.

Grundsätzlich beginnt die Gültigkeitsdauer einer Landeskampfrichter*Innenlizenz (LV-Lizenz) mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung und endet mit dem Erreichen des vom jeweiligen Landesverband festgesetzten Alterslimits. Voraussetzung für eine Lizenzverlängerung ist die Erfüllung der geltenden Lizenzverlängerungskriterien des jeweiligen Landesverbandes.

Über den Verlust der LV-Lizenz entscheidet ausschließlich der LV-Vorstand auf Vorschlag des LV-Kampfrichterreferent*In.


45. Beschreiben Sie den Aufbau der EJU und der IJF?

ANTWORT:

Statuten der EJU 2020 (Auszug);
Statuten der IJF 2020 (Auszug).

Die Europäische JUDO-Union (EJU):

§ 3. Struktur

  1. 1. Zusammensetzung der EJU
  1. 1. 1. Die EJU fasst alle nationalen Verbände der Länder zusammen, die innerhalb der geografischen Grenzen Kontinentaleuropas liegen.
  1. 1. 2. Ein Verband aus einem Land, das nicht zu den geografischen Grenzen Kontinentaleuropas gehört, kann gemäß der Stauten der IJF der EJU angeschlossen werden.
  1. 2. Statuten der Mitglieder der Kontinentalunion
  1. 2. 1. Die Statuten und Bestimmungen der nationalen Mitgliedsverbände müssen den EJU- und IJF-Statuten und allen anderen Bestimmungen und Entscheidungen der EJU sowie den Grundsätzen der Olympischen Charta entsprechen. Die Wahl der Mitglieder der Exekutivkomitees muss den gleichen Bedingungen entsprechen.
  1. 3. Prüfung der Verwendung von Mitteln und Übermittlung von Informationen
  1. 3. 1. Die EJU ist verpflichtet, der IJF auf Anfrage alle angeforderten Informationen im Zusammenhang mit ihren Operationen und Aktivitäten in Europa vorzulegen. Die EJU hat das Recht, von jedem nationalen EJU-Mitgliedsföderation jede Information im Zusammenhang mit dessen Aktivitäten anzufordern. Jede nationale EJU-Mitgliedsföderation muss der EJU alle angeforderten Informationen gemäß der von der EJU gesendeten Anfrage zur Verfügung stellen.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. 1. Jedes Land darf nur von einem von der IJF bereits anerkannten nationalen Verband vertreten sein.
  1. 1. 1. Wenn zwei oder mehr Verbände innerhalb eines Landes eine Vertretung beanspruchen, wird diese dem vom der IJF anerkannten Verband übergeben.
  1. 1. 2. Eine nationale Föderation, die Mitglied der EJU und der IJF werden möchte, muss sich beim EJU EC (Exekutivkomitee) bewerben. Der Antrag muss alle Dokumente enthalten, die zum Nachweis der technischen Entwicklung und Organisation des Verbandes erforderlich sind. Dazu gehören: Statuten, sportliche Aktivitäten, Grade, Anzahl der Mitglieder (mindestens 20) sowie eine Erklärung, dass der Verband der Einhaltung der Statuten und alle Vorschriften und Entscheidungen der EJU und der IJF, Nachweise und aller sonstiger, relevanten Dokumente zustimmt.
  1. 1. 3. Das EJU EC wird den Antrag prüfen und zusammen mit dem IJF EC die Kandidatur genehmigen. Nach der Genehmigung durch das EJU EC und die IJF EC wird das EJU EC die Kandidatur dem bevorstehenden ordentlichen EJU-Kongress zur Ratifizierung vorlegen. Nachdem der Kongress die Entscheidung des EJU EC & IJF EC ratifiziert hat und eine neue nationale Mitgliedsföderation den vom Kongress festgelegten Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, wird sie als Vollmitglied der EJU und der IJF anerkannt, wobei das Stimmrecht beim nächsten einberufenen EJU-Kongress in Kraft tritt.
  1. 1. 4. Falls eine nationale Föderation alle erforderlichen Dokumente, wie in den oben genannten Artikel erwähnt, ordnungsgemäß eingereicht hat, die vom EJU EC geprüft und genehmigt wurden, wird diese nationale Föderation vorläufiges Mitglied der EJU und hat das Recht, an der Europameisterschaft teilzunehmen unter der Bedingung, dass die erforderlichen Jahres- und Startgebühren entrichtet werden
  1. 2. Schutz der Föderationen
  1. 2. 1. Die EJU und die IJF sind bestrebt, die Mitgliedsföderationen vor allen Angriffen auf demokratische Prozesse zu schützen, die sie im Bereich der von den Mitgliedsföderationen abgehaltenen Wahlen und ihrer Teilnahme an Wettbewerben erleiden könnten.

§ 7. Zeichnungsberechtigte Organe der EJU (Auszugsweise)

  • Der Kongress
  • Das Exekutivkomitee (EC)
  • Das Sekretariat
  • Der Präsident

Die Internationale JUDO-Föderation (IJF):

§ 3. Struktur

  1. 1. Zusammensetzung der IJF

Die IJF setzt sich aus den nationalen Föderationen und den kontinentalen Unionen zusammen.

  1. 2. Statuten der Mitglieder

Die Statuten und Bestimmungen der nationalen Mitgliedsföderationen müssen den IJF-Stauten und allen anderen Bestimmungen und Entscheidungen der IJF sowie den Grundsätzen der Olympischen Charta entsprechen.

In dem Fall, dass ein offizielles Dokument in mehrere Sprachen verfasst ist, sollte die vorherrschende Sprache angegeben werden.

Die Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees muss den gleichen Bedingungen entsprechen.

Die Statuten und Bestimmungen der Kontinentalunionen müssen mit den IJF-Statuten, den vom EC beschlossenen Vorschriften und Empfehlungen übereinstimmen

Das EC muss über Datum und Ort der Kongresse informiert werden, die von den Kontinentalunionen abgehalten werden und zwar einhundertachtzig (180) Tage vor dem Durchführungstermin.

Im Falle eines Einspruchs gegen das Datum und/oder den Ort dieser Kongresse, der von mindestens 1/3 der Mitgliedsländer einer Kontinentalunion per Einschreiben innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Abhaltung eines Kongresses an das Generalsekretariat der IJF eingebracht wurde, ist das Boro der IJF dafür verantwortlich, den Einspruch zu schlichten und die betreffende Kontinentalunion über ihre Entscheidung zu informieren, damit diese Entscheidung angewendet werden kann.

Für den Fall, dass der IJF-Präsident oder ein anderes Organ auf einen Streit oder eine Störung aufmerksam gemacht wird, was das ordnungsgemäße Funktionieren einer IJF-Mitgliedsstruktur beeinträchtigt, kann ein vom IJF-Präsidenten ernannter IJF-Vertreter Ermittlungen leiten, die dem IJF EC unterstehen. Das EC wird in der Lage sein, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für ein angemessenes Funktionieren erforderlich sind. Die Parteien verpflichten sich, die IJF-EC-Richtlinien einzuhalten. …

§ 4. Mitgliedschaft

  1. 1. Antrag auf Mitgliedschaft

Pro Land darf nur eine Föderation Mitglied der IJF werden.

Gemäß der IOC-Regeln können Nationale Olympische Komitees (NOC) nur Föderationen als Mitglied anerkennen, die auch von Internationalen Olympischen Föderationen für die Disziplin anerkannt sind.

  1. 2. Verfahren

Jede nationale Föderation, die der IJF beitreten möchte, muss schriftlich beim IJF-Generalsekretariat eine Mitgliedschaft beantragen.

Die Statuten der nationalen Föderation müssen dem Mitgliedsantrag zwingend beigefügt sein und unbedingt vorsehen, dass diese nationale Föderation sich bereit erklärt, die Statuten und alle Vorschriften und Entscheidungen der IJF einzuhalten.

Eine Stellungnahme der Kontentalunion, zu der diese Föderation gehört, mit Begründungen für ihre Stellungnahme muss ebenfalls zusammen mit dem Beitrittsantrag eingereicht werden.

  1. 3. Schutz der Föderationen

Die IJF hat sich zum Ziel gesetzt, die Mitgliedsföderationen vor allen Angriffen auf demokratische Prozesse zu schützen, die sie im Bereich der von den Mitgliedsföderationen abgehaltenen Wahlen und ihrer Teilnahme an Wettbewerben erleiden könnten.

  1. 4. Angeschlossene Mitglieder

Auf Antrag der Kontinentalunion können Gebiete, die nicht der Definition eines Landes entsprechen (1.5 Land – Ein „Land“ bezeichnet einen von der internationalen Gemeinschaft anerkannten unabhängigen Staat mit einer Flagge und einer Nationalhymne), zu angeschlossenen Mitgliedern der IJF ernannt werden, sofern dies in den Statuten der Kontinentalunion zulässig ist, sie den vollen Status eines Unionmitglieds einnimmt und an allen Sportveranstaltungen und am demokratischen Leben der Union teilnimmt.

Um diese Kandidatur dem IJF EC vorzulegen, sollte die Kontinentalunion die schriftliche Genehmigung des Landes haben, von dem das Gebiet abhängt. Wenn sich das Gebiet auf einen anderen Kontinent befindet, muss eine mögliche Ablehnung zwingend mit den Motivationen einhergehen, die zu einer Ablehnung geführt haben.

Angeschlossene Mitglieder können ohne Stimmrecht an den IJF-Kongressen teilnehmen.

Sie können nur mit Zustimmung der nationalen Föderation und nur dann an den offiziellen IJF-Wettbewerben teilnehmen, wenn die Teilnahmequote nicht von der nationalen Föderation ausgefüllt wird.

Die Punkte, die bei dieser Gelegenheit für die Rangliste erzielt wurden, werden der Mitgliedsföderation und dem NOC zugeschrieben, zu deren Olympiaauswahl sie gehören.

Jede Kontinentalunion, die angeschlossene Mitglieder kooptiert hat, muss das IJF-Sekretariat informieren, idem sie das entsprechende IJF-Identifikationsblatt ausfüllt.

§ 7. Zeichnungsberechtigte Organe der IJF (Auszugsweise)

  1. Der Kongresse
  2. Das Exekutivkomitee (EC)
  3. Das Sekretariat
  4. Die gesetzlich erforderlichen, statutarischen Vertreter

46. Welche Aufgaben nehmen die EJU bzw. die IJF wahr?

ANTWORT:

Statuten der EJU 2020 (Auszug);
Statuten der IJF 2020 (Auszug).

Die Europäische JUDO-Union (EJU):

§ 2. Ziele

Die EJU verfolgt folgende Ziele, wobei die angeführte Liste nicht erschöpfend ist:

  1. Umsetzung der Bestimmungen der IJF und des IOC in Europa.
  2. Alle europäischen Judoka zu vereinen und herzliche und freundschaftliche Beziehungen zwischen ihren nationalen Mitgliedsföderationen zu fördern und Judo-Aktivitäten in ganz Europa zu überwachen – um die Interessen des Judo in ganz Europa zu schützen.
  3. Organisation und/oder Überwachung europäischer Veranstaltungen, Veranstaltungen, die durch seine Mitglieder organisiert werden und Unterstützung der IJF bei der Organisation anderer kontinentaler, internationaler und olympischer Veranstaltung.
  4. Die Ausübung von Judo in ganz Europa unter allen Bevölkerungsgruppen, insbesondere unter Jugendlichen, zu fördern.
  5. Verbesserung der Qualität des Judo-Trainings.
  6. Die Überwachung der Vergabe von Graden als Auszeichnung, einschließlich „Dan“-Graden und die Einhaltung der damit verbundenen Regeln der EJU und IJF.

Die Internationale JUDO-Föderation (IJF):

§ 2. Ziele

Die IJF verfolgt folgende Ziele, wobei die angeführte Liste nicht erschöpfend ist:

  • Förderung herzlicher und freundschaftlicher Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern, Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitsabläufe der Mitgliedsföderationen und -unionen, um Judo-Aktivitäten auf der ganzen Welt zu leiten und zu organisieren.
  • Die Interessen des Judo auf der ganzen Welt zu schützen.
  • Organisation von IJF-Veranstaltungen, Überwachung von Veranstaltungen, die von seinen Mitgliedern organisiert werden und Teilnahme an der Organisation olympischer Veranstaltungen.
  • Die Ausübung von Judo auf der ganzen Welt für alle Bevölkerungsgruppen zu fördern.
  • Festlegung von Regeln für die Ausübung von Judo und für internationale Wettbewerbe, die von der IJF organisiert oder anerkannt werden.
  • Verbesserung der Qualität des Judo-Trainings und der Sicherheit seiner Ausübung.
  • Überwachung der Vergabe von Graden als Auszeichnung, einschließlich „Dan“-Graden und die Einhaltung der damit verbundenen Regeln.
  • Die Förderung der Ideale und Ziele der olympischen Bewegung.

47. Wie heißen die Vorsitzenden der administrativen Leitung die Sportdirektor*In der EJU bzw. der IJF?

ANTWORT:

Statuten der EJU 2020 (Auszug);
Statuten der IJF 2020 (Auszug).

Die administrative Leitung der EJU, als auch der IJF, ist jeweils das entsprechende Exekutivkomitee (EC). Die Leitung des EC obliegt dem jeweiligen Präsidenten.

EJUIJF
Präsident:Dr. László Tóth (HUN)Präsident:Marius L. Vizer (AUT)
VizepräsidentHrvoje Lindi (CRO)Vizepräsident EJU):Dr. László Tóth (HUN)
Vizepräsident:Sergei Aschwanden (SUI)Sportdirektor:Vladimir Barta (CZE)
Generalsekretär:Dr. Martin Poiger (AUT)Athlet*Innenkommission:Dr. Sabrina Filzmoser (AUT)
Sportdirektorin:Catarina Rodrigues (POR)
Mitglieder der Sportkommission:Albert Gmeiner (AUT)
M.Sc. Thomas Stückler (AUT)

48. Wie ist der Ablauf bei einem Vereinswechsel innerhalb des Landesverbandes und zum Vergleich dazu beim Vereinswechsel zwischen zwei Landesverbänden?

ANTWORT:

SOR 2023/ARTIKEL 3. Vereinswechsel,
Anhang A: Aufwandsersatz

Jede/r Judoka kann nur für einen ÖJV-Verein (JLV) gemeldet sein, das heißt, sie/er ist nur für jenen österreichischen Verein (JLV) startberechtigt (Ausnahme Lizenz E), der als letzter im JAMA eingetragen ist.

Möchte ein/e Judoka ihren/seinen Verein wechseln, gibt sie/er dies dem bisherigen Verein bekannt, der umgehend die beteiligten JLV sowie im Falle eines landesverbandsübergreifenden Wechsels auch den ÖJV informieren muss.

Der Verein kann von jedem Mitglied, das sich abmelden will bzw. sich abgemeldet hat und zu einem anderen Verein übertritt, eine Forderung als Aufwandsersatz geltend machen. Diese Forderungen nach sachlich begründetem Aufwandersatz und allfällige Rückgabeverpflichtungen sind vom Verein dem Mitglied und dem JLV binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Zugangs der Abmeldung, anzuzeigen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Forderung beim JLV/ÖJV eingehen, gilt als unwiderlegbar, dass solche Forderungen und Verpflichtungen gar nicht bestehen oder bereits erledigt sind. Die Höhe des sachlich begründeten Aufwandsersatz orientiert sich an der, dieser Bestimmung beigefügten, Tabelle “Aufwandsersatz”.

Für Judoka in Schulsport- bzw. Leistungssportmodellen (HSZ, Polizei) besteht nur im Dezember die Möglichkeit den Verein zu wechseln (außer, der abmeldende Verein, die beteiligten JLV und der ÖJV stimmen zu). Solche Vereinswechsel, auch innerhalb eines JLV, müssen beim ÖJV angezeigt werden. Selbstverständlich gelten für solche Vereinswechsel alle anderen Bestimmungen und Aufwandsentschädigungen laut gültiger Sportordnung.

Als Judoka eines Schul- bzw. Leistungssportmodells zählt man ab dem Tag der schriftlichen Anmeldung zu einem solchen Modell (unabhängig einer bestätigten Aufnahme). Die Zugehörigkeit zu einem Schul- bzw. Leistungssportmodell endet mit der schriftlichen Abmeldebestätigung (Stichtag).

Der Aufwandsersatz kann für maximal drei Jahre Vereinszugehörigkeit gefordert werden und entfällt bei allen Judoka bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Lizenzkämpfer „C“ (Artikel 11 „Aufwandersatz“). Für Judoka bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können auch rückwirkend keine Gebühren gefordert werden.

  • Ausnahmen bilden rechtsgültige Verträge zwischen Verein und Sportler (Erziehungsberechtigten).
  • Es kann für insgesamt drei Platzierungen aus den letzten 3 Jahren Anspruch geltend gemacht werden.
  • Gegen den Aufwandersatz gibt es keine Einspruchsmöglichkeit.
  • Aufwandersatz und dgl. können entweder vom Judoka selbst (Erziehungsberechtigten), oder von ihrem/seinem neuen Verein bezahlt werden.
  • Über einen Vereinswechsel sind auch die jeweils zuständigen Landesverbände zu informieren.

Die Rückgabe leihweise überlassener Sportbekleidung und Sportgeräte kann vom Verein gefordert werden. Voraussetzung ist, dass eine Bestätigung der Übernahme dieser Gegenstände durch die/den Judoka vorliegt. Eventuell bestätigte und nicht verbrauchte, im Voraus geleistete Förderungen oder Unterstützungen können zurückverlangt werden, sofern es darüber schriftliche Aufzeichnungen gibt.

Sobald die Ansprüche abgegolten wurden und alle Beteiligten die finale Zustimmung zum Wechsel schriftlich erteilt haben, erfolgt der Wechsel im JAMA und die/der Judoka ist für den neuen Verein startberechtigt. Gibt es keine Einigung bezüglich der Ansprüche, können die Streitparteien im Falle eines landesverbandsinternen Wechsels das Schiedsgericht des Landesverbandes anrufen, im Falle eines landesverbandsübergreifenden Wechsels (oder bei Schul- bzw. Leistungssportmodellangehörigen) das ÖJV-Schiedsgericht bemühen. Die jeweiligen Schiedsgerichte entscheidet binnen 2 Wochen verbindlich und endgültig über Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche unter Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist und die Startberechtigung für den neuen Verein.

Die Startberechtigung für den neuen Verein und zwar für alle Meisterschaften / Turniere des ÖJV bzw. der JUDO-Landesverbände beginnt:

  • Frühestens am Tag der Bestätigung der Abmeldung durch den Stammverein
  • am Tag nach ungenütztem Verstreichen der Anzeigepflicht nach 0, ansonsten
  • mit dem Tag nach Bekanntgabe der Erledigung gemäß 0 oder spätestens
  • mit dem Tage nach der endgültigen Entscheidung der Schiedsstelle.
  • Sollte die vom Schiedsgericht festgelegte Zahlung nicht binnen Fristablauf bezahlt werden, ist die/der Judoka für die Dauer eines Jahres (gerechnet vom Datum der Abmeldung vom bisherigen Verein) für keinen anderen Verein startberechtigt. Ein Start für den abgebenden Verein ist selbstverständlich möglich. Internationale Einsätze über den JLV oder den ÖJV sind von dieser Regelung nicht betroffen. Etwaige Erfolge in dieser Zeitspanne können beim Aufwandsersatz geltend gemacht werden.

Mitglieder eines Nationalkaders sind für die Nationalmannschaft ungeachtet der Fristen startberechtigt.

Wechselt ein/e Judoka zu einem Verein zurück, bei dem sie/er einmal vor ihrer/seiner derzeitigen Mitgliedschaft gemeldet war, so ist sie/er erst wieder nach einer Wartezeit von 12 Monaten (gerechnet vom Tag der Abmeldung von dem Verein, zu dem sie/er wieder zurückwechseln möchte) für diesen Verein startberechtigt und zwar für alle Meisterschaften / Turniere des ÖJV bzw. der JUDO-Landesverbände.

Diese Bestimmung gilt erst für Judoka ab der Altersklasse U16. Jüngere Judoka können bis einschließlich der Altersklasse U14 jederzeit wechseln.

Ausnahme: Wird ein Verein aufgelöst, der mindestens für den Zeitraum von 12 Monaten Mitglied des ÖJV war, sind dessen bisherige Mitglieder sofort für einen Verein ihrer Wahl (also auch für ihren ursprünglichen Stammverein) startberechtigt. Die Bestätigung der Ummeldung erfolgt über den JLV oder ÖJV.

Nach Erhalt der Abmeldung der/des Judoka hat der Verein dem Landesverband seine Zustimmung schriftlich bekannt zu geben. Der JLV nimmt in JAMA den Vereinswechsel vor.

Wechselt ein/e Judoka mit dem Verein auch den JLV, wird der Vereinswechsel vom ÖJV in JAMA administriert.

Wird für eine/n Judoka für das laufende Jahr keine Judocard bezogen, ist sie/er im Folgejahr automatisch frei für einen anderen Verein.

ANHANG A: Aufwandsersatz

Prinzipiell kann nur für die Altersklassen U16, U18, U21, U23 und AK ein Aufwandsersatz eingefordert werden.

Ausgenommen vom Aufwandsersatz sind Judoka der Altersklasse U8 – U14, Judoka mit Linzenz C und Adapitve Judo-Sportler*Innen.

Der Aufwandsersatz setzt sich zusammen aus:

Platzierungsprämien:

Angaben in €AKU23U21U18U16
PlatzOLYMPISCHE SPIELE
110.000
28.000
36.000
52.000
71.000
PlatzWELTMEISTERSCHAFTEN / YOUTH OLYMPIC GAMES
18.0005.0003.000
26.0003.0001.500
34.0001.000750
51.000500250
7500
PlatzEUROPAMEISTERSCHAFTEN / EUROPEAN YOUTH OLYMPIC GAMES
14.0002.0002.0001.500
23.0001.5001.5001.000
32.0001.0001.000500
5500250250250
7250
PlatzGRAND SLAM / GRAND PRIX / MASTERS
13.000
21.500
3750
PlatzGRAND PRIX
12.000
21.000
3500
PlatzCONTINENTAL OPEN
11.500
21.000
3500
PlatzCONTINENTAL CUP
11.000400300
2750300200
3500200100
PlatzÖSTERREICHISCHE MEISTERSCHAFTEN
1750300300300200
2550200200200100
340010010010050
PlatzLANDESMEISTERSCHAFTEN
1200150150100100
21501001007575
310050505050
PlatzKATA WELTMEISTERSCHAFTEN
1500300
2400200
3300100
PlatzKATA EUROPAMEISTERSCHAFTEN
1300150
2200100
310050

Inhaltsverzeichnis